Baugenehmigung für die Garage: mit welchen Kosten ist zu rechnen?

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Wer eine Garage auf seinem Grundstück bauen will, muss das in den allermeisten Fällen genehmigen lassen. Ohne eine entsprechende Genehmigung darf nicht gebaut werden, wer es dennoch tut riskiert, dass er das Gebäude danach unter Umständen wieder abreißen muss. Welche Kosten für eine Genehmigung beim Garagenbau anfallen, erklärt der Kostencheck-Experte in unserem Interview.

Frage: Mit welchen Kosten ist für eine Genehmigung beim Garagenbau zu rechnen?

Kostencheck-Experte: Zunächst muss einmal geklärt werden, ob überhaupt eine Genehmigung erforderlich ist – und wenn ja, ob nicht auch eine einfache Bauanzeige ausreichend ist.

Das ist jeweils von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, da es in jedem Bundesland eine eigene, nur dort gültige Landesbauordnung gibt.

Keine Baugenehmigung ist nötig in:

  • Thüringen
  • Sachsen-Anhalt und
  • Sachsen

Nur unter bestimmten Auflagen genehmigungsfrei sind Garagen in:

  • Schleswig-Holstein
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Hessen
  • Rheinland-Pfalz
  • Baden-Württemberg

Werden die jeweils geltenden Vorschriften eingehalten, braucht auch in diesen Bundesländern keine Genehmigung eingeholt zu werden. Es können beispielsweise Beschränkungen bei der Größe der Grundfläche, bei der Höhe oder andere Auflagen gelten.

In allen anderen Ländern müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen. Die Kosten für den Bauantrag liegen meist bei 0,5 % der Bausumme (Netto-Baukosten.
Dazu kommen noch die Kosten für die Beschaffung der Dokumente, die Sie dem Bauantrag beilegen müssen.


Garagen in Massivbauweise benötigen vorab einer Planung des Architekten.

Wenn Sie eine Garage nach eigenen Vorstellungen in Massivbauweise bauen wollen, brauchen Sie auch eine entsprechende Planung, die Sie beim Bauantrag mit einreichen müssen. Hier können Sie grob von rund 1.000 EUR bis 1.500 EUR als gesetzlich festgelegtes Honorar für den Architekten und seine komplette Arbeit ausgehen. Bei Fertiggaragen bekommen Sie dagegen die erforderlichen Unterlagen für die Einreichung und alle Pläne vom Anbieter bereits komplett mitgeliefert. Eine Ausnahme stellen nur die grundstücksbezogenen Dokumente (Ausschnitt aus der Flurkarte, etc.) dar, die Sie selbst besorgen müssen.

Das Honorar des Architekten nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) berechnet sich dabei ebenfalls aus der Bausumme, dazu aus der angewendeten Honorarzone und dem individuellen Aufwand des Architekten (Mindest-, Mittel- oder Höchstsatz).

Kostenbeispiel aus der Praxis

Wir wollen nach eigenen Entwürfen eine große Garage bauen, deren Dach wir auch als Terrasse nutzen. Die Baukosten liegen bei 25.000 EUR. Wir beauftragen einen Architekten mit der Planung und stellen einen Bauantrag.

Posten Preis
Architektenkosten (Honorar nach HOAI, HZ II, Mittelsatz, Bauwert 25.000 EUR) 1.079,46 EUR
Bauantrag – Gebühr 125 EUR
Gesamtkosten für Planung und Genehmigung 1.204,46 EUR

Diese Beispielkosten beziehen sich lediglich auf eine einzelne, bestimmte Planung einer Garage und die Kosten für einen Bauantrag an einem bestimmten Ort. Die Kosten können in anderen Fällen auch abweichen.

Frage: Wovon werden die Kosten für einen Bauantrag bestimmt?

Kostencheck-Experte: Maßgeblich für die Kosten sind:

  • der Bauwert des Gebäudes
  • in welchem Bundesland der Bauantrag eingebracht wird
  • ob eine Bauanzeige ausreichend ist
  • ob eine große oder kleine Bauvorlage erforderlich ist
  • ob Planungskosten (Architektenkosten) zusätzlich anfallen
  • welche Kosten bei der Beschaffung der benötigten Dokumente für den Bauantrag anfallen

Je nach Bundesland und je nach Art der Garage können die Kosten für Planung und Genehmigung also recht unterschiedlich ausfallen.

Im Allgemeinen kann der Architekt schon sehr früh (nach der erfolgten Kostenschätzung für das Bauvorhaben) darüber Auskunft geben, welche Kosten anfallen.

Frage: Muss man einen Bauantrag auch bezahlen, wenn er abgelehnt wurde?

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Kosten entstehen auch, wenn der Antrag abgelehnt wurde.

Kostencheck-Experte: Ja. Grundsätzlich hat man der Behörde mit der Einreichung des Antrags Arbeit verursacht – damit ist auch die Gebühr zu bezahlen.

Bei den Planungskosten sieht das dagegen etwas anders aus: Ein Architekt schuldet dem Auftraggeber im Allgemeinen eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, muss er entsprechend nachbessern.

Inwieweit er dafür noch zusätzliche Kosten in Rechnung stellen darf, muss man allerdings im Einzelfall klären. Meist kann man hier für eine gütliche Einigung mit dem Architekten sorgen.