Für das Heizung ablesen den Termin verpasst – welche zusätzlichen Kosten sind zu befürchten?

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Um eine Nebenkostenabrechnung erstellen zu können, müssen zunächst einmal die Heizkostenverteiler abgelesen werden. Nicht immer gelingt es, den Ablesetermin auch wahrzunehmen. Ob man zusätzliche Gebühren bezahlen muss und welche Kosten entstehen können, wenn man einen Ablesetermin verpasst, haben wir den Kostencheck-Experten in unserem Interview gefragt.

Frage: Was kostet es, wenn man den Ablesetermin verpasst hat?

Kostencheck-Experte: Grundsätzlich kann man das vermeiden, indem man einfach rechtzeitig mit der Ablesefirma einen neuen Termin vereinbart. Das ist immer grundsätzlich kostenfrei möglich.

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In manchen Fällen können die Heizkosten auch geschätzt werden.

Danach können dann unterschiedliche Dinge passieren:

  • der Vermieter kann die Ablesefirma bei 2maligem Terminversäumnis anweisen, die Heizkosten zu schätzen
  • der Vermieter könnte (theoretisch) einen Antrag bei Gericht stellen, um Sie zur Zulassung der Ablesung zu verpflichten (in diesem Fall wären beträchtliche Kosten für Sie zu erwarten)
  • die Ablesefirma kann Zusatzkosten für eine dritte Ablesung Ihnen als Mieter in Rechnung stellen

Das alles gilt natürlich immer nur dann, wenn Sie durch eigenes Verschulden Termine versäumen oder verstreichen lassen. Wenn Sie nach einem Unfall gerade im Krankenhaus liegen, wird dafür wahrscheinlich jeder Verständnis haben und sich bemühen, eine Lösung gemeinsam mit Ihnen zu finden.

Zunächst ein Beispiel aus der Praxis.

Beispiel aus der Praxis

Der Ablesetermin wurde zwar am Aushang im Hausflur rechtzeitig bekanntgegeben – wir haben aber einfach darauf vergessen. Der Vermieter legt einen neuen Termin fest und gibt uns diesen bekannt. Da wir diesen Ersatztermin nicht wahrnehmen können, setzen wir uns mit dem Ableseunternehmen in Verbindung und vereinbaren einen Termin, zu dem wir tatsächlich vor Ort sein können.

Posten Preis
Vergabe eines Ersatztermins 0 EUR
Verschiebung des Ersatztermins 0 EUR
Gesamtkosten 0 EUR

Die hier gezeigten Kosten beziehen sich auf eine rechtlich korrekte Vorgehensweise. Gelegentlich können Ableseunternehmen zwar für einen Ersatztermin zwar Kosten verlangen, einen Rechtsanspruch auf diese Kosten haben sie aber nicht. Dazu gibt es entsprechende Gerichtsurteile (z. B. LG München I, 22. 02. 2001, AZ 12 O 7987/00).

Frage: Wann können Ableseunternehmen überhaupt Kosten verlangen?

Kostencheck-Experte: Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass dem Mieter ein Ersatztermin bekanntgegeben werden muss, wenn der ursprüngliche Ablesetermin vom Mieter nicht eingehalten werden konnte. Auch der Ersatztermin muss mindestens 10 – 14 Tage im Vorhinein bekanntgegeben werden, damit man als Mieter ausreichend Zeit hat, für sich die Wahrnehmung dieses Termins möglich zu machen.

Nach den entsprechenden Gerichtsurteilen haben Ableseunternehmen kein Recht, für diesen Ersatztermin eine Entschädigung zu verlangen oder Kosten in Rechnung zu stellen.

Erst wenn mal dreimal bewusst und schuldhaft einen Ablesetermin versäumt oder die Ablesung verweigert oder ignoriert, darf das Unternehmen den Verbrauch schätzen. Nach einigen Gerichtsurteilen ist eine Schätzung auch schon beim zweiten Versäumen eines Termins grundsätzlich zulässig, das heißt, es muss vom Ablese-Unternehmen nicht zwingend ein dritter Termin angeboten werden. Das Unternehmen muss dann allerdings schon klar und deutlich beim Ersatztermin darauf hinweisen, dass geschätzt wird, wenn dieser Termin nicht wahrgenommen wird.

Eine Schätzung der Ablesewerte hat keine direkten weiteren Kosten zur Folge, es kann im Zuge der Schätzung allerdings zu höheren Schätzwerten kommen, was eine entsprechend höhere Heizkostenabrechnung bedeuten kann.

Frage: Wovon hängt es ab, ob man Kosten für einen versäumten Termin zu erwarten hat?

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Bei einem versäumten Termin entstehen nicht sofort Kosten.

Kostencheck-Experte: Entscheidend ist hier:

  • wie oft man den Termin bereits versäumt hat
  • ob man den Termin schuldhaft versäumt oder ignoriert hat
  • ob ein dritter Ablesetermin überhaupt angeboten oder stattdessen einfach geschätzt wird (beim zweiten versäumten Termin dürfen noch keine Kosten verlangt werden)

Angebotene Termine muss man grundsätzlich auch zu den üblichen Arbeitszeiten akzeptieren – einen Anspruch auf eine Ablesung außerhalb der Arbeitszeiten hat man als Mieter nicht. Gegebenenfalls kann man allerdings einen Ersatztermin mit dem Ablese-Unternehmen vereinbaren, der einem auch selbst gelegen kommt. Dafür muss man allerdings selbst und aktiv mit dem Ablese-Unternehmen in Kontakt treten.

Frage: Darf man auch selbst ablesen?

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In manchen Fällen können Sie den Zähler auch selbst ablesen.

Kostencheck-Experte: In manchen Fällen ist das als Entgegenkommen von Seiten des Ablese-Unternehmens möglich. Einen Rechtsanspruch hat man darauf allerdings nicht, die Zählerstände selbst durchgeben zu dürfen. Grundsätzlich ist man als Mieter verpflichtet, den Heizungsablesern Zutritt zur Wohnung zu gewähren und das Ablesen zu ermöglichen.