In Deutschland herrschen, verglichen mit vielen anderen Ländern, sehr strenge Eichgesetze, wenn es um Wasseruhren geht. Alle 6 Jahre bei Kaltwasser- und alle 5 Jahre bei Heißwasserzählern müssen diese neu geeicht werden. Mit Zählern bei denen diese Frist abgelaufen ist, dürfen keine Betriebskosten mehr abgerechnet werden. Was die Eichung von Wasserzählern kostet und wer diese Kosten bezahlen muss, erfahren Sie vom Kostencheck-Experten in unserem Interview.
Frage: Was kostet die Eichung eines Wasserzählers?
Kostencheck-Experte: Das Nacheichen eines Zählers ist in eingebautem Zustand nicht möglich – aus diesem Grund werden Wasserzähler in Deutschland nach Ablauf der zulässigen Nutzungsfrist (Eichfrist) grundsätzlich gegen neue Zähler ausgetauscht.
Das Nacheichen ausgebauter Zähler erfolgt später im Nachhinein durch eine staatliche Behörde. Sie eicht die gebrauchten Zähler und bringt eine entsprechende Plakette oder einen Stempel auf dem Wasserzähler an. Danach dürfen diese Zähler wieder in Verkehr gebracht werden. Mit diesen Prozessen hat man als Wohnungsmieter oder Eigentümer grundsätzlich überhaupt nichts zu tun.
Neu eingebaute Zähler müssen prinzipiell entweder vom jeweiligen Wasserversorger, vom Vermieter oder auch von einem Messdienstleister mit ihrer Nummer gemeldet werden, damit das Eichamt in der Lage ist, nachzuvollziehen, welcher Zähler wo in Verwendung ist. Hierbei besteht eine Anzeigepflicht, das heißt, eine solche Meldung muss zwingend immer erfolgen, wenn ein Wasserzähler irgendwo eingebaut wird.
Austauschkosten
Für den Austausch der Wasserzähler fallen in relativ kurzen Abständen (5 Jahre bzw. 6 Jahre) beträchtliche Kosten an. Die Kosten für den neuen Wasserzähler sind mit oft nur 20 EUR bis 50 EUR relativ gering, der Austausch kann wegen der notwendigen Arbeitsleistung des Fachmanns aber dennoch häufig zwischen 80 EUR und 160 EUR liegen.
Handelt es sich um einen privaten Wasserzähler anstatt um den jeweiligen Hauptwasserzähler können die Austauschkosten gegebenenfalls auch ein wenig günstiger ausfallen.
Kostenbeispiel aus der Praxis
Die Eichfrist unseres privaten Wasserzählers ist abgelaufen. Wir lassen ihn daher von einem Fachbetrieb austauschen.
Posten | Preis |
---|---|
Anfahrt | 32 EUR |
Gerätekosten Zähler | 39,50 EUR |
Arbeitskosten und benötigtes Kleinmaterial | 75 EUR |
Gesamtkosten damit | 146,50 EUR |
Die hier gezeigten Kosten beziehen sich lediglich auf einen Zähleraustausch eines Zwischenzählers an einer bestimmten Stelle eines Hauses durch einen einzelnen Fachbetrieb. Die Austauschkosten können in anderen Fällen auch unterschiedlich liegen, insbesondere wenn andere Zählermodelle verwendet werden.
Frage: Was bestimmt die Kosten für die Zähler-Eichung (Austausch)?
Kostencheck-Experte: Die Kosten werden in diesem Fall bestimmt durch:
- die Gerätekosten für den Zähler (abhängig vom jeweiligen Zählermodell)
- dem Einbauaufwand im konkreten Fall (abhängig vom Zählermodell, der Einbausituation und der Funktion des Zählers – z. B. Zwischenzähler, Kaltwasserzähler, etc.)
- der Preisgestaltung des ausführenden Betriebs für die Arbeiten
Frage: Wer muss in einer Mietwohnung die Kosten für die Eichung der Wasserzähler tragen?
Kostencheck-Experte: Die Kosten für den Betrieb einer Wassermengenzähleinrichtung gehören nach dem Gesetz zu den umlagefähigen Betriebskosten. Das bedeutet, dass der Vermieter die durch den Wasserzähleraustausch entstandenen Kosten über die Betriebskostenabrechnung an die Mieter umlegen darf. Der Posten muss in diesem Fall allerdings immer korrekt bezeichnet sein, nämlich als „Wasserzähleraustausch“. Erscheint der Posten dagegen als „Eichung“ oder Ähnliches ist das nicht korrekt und muss daher unbedingt vermieden werden.
Eine Ausnahme besteht hier nur dann, wenn der Hausbesitzer (Vermieter) die Wasserzähler gar nicht direkt angeschafft, sondern nur geleast hat. In diesem Fall erscheinen auf jeder Betriebskostenabrechnung jedes Jahres dann Leasingkosten für die im Haus verbauten Wasserzähler. Das ist in diesem Fall ebenso zulässig.
Wenn ein Vermieter der Einhaltung der Eichpflicht nicht nachkommt, kann auch ein saftiges Bußgeld drohen: Nach den Vorgaben des EichG sind hier Bußgelder bis zu 10.000 EUR vorgesehen. Die in Deutschland vergleichbar sehr kurzen Nacheich- bzw. Austauschfristen (andere Länder teilweise 17 Jahre bis 22 Jahre statt 5 und 6 Jahre in Deutschland) werden von vielen Seiten kritisiert, da hier völlig unnötig Kosten für Mieter und Hausbesitzer entstehen.