Über die Honorare, die Architekten verrechnen, besteht häufig Unklarheit. Der Kosten-Rechner des Kostencheck-Experten hilft, die Honorare für Architektenleistungen besser überschauen zu können.
Frage: Was kostet die Arbeit des Architekten?
Kostencheck-Experte: Welches Honorar ein Architekt verrechnet, hängt davon ab, welche Planungsleistungen er für welche Art von Bauwerk erbringt.
Die Honorare, die ein Architekt für seine Arbeit verlangen darf, sind gesetzlich exakt festgeschrieben. Sie sind in der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, aktuelle Fassung 2013) festgehalten.
Das Honorar des Architekten ist also immer nachvollziehbar berechenbar. Es richtet sich nicht nach dem Gutdünken des Architekten oder nach individuell aufgewendeten Stunden, sondern ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben.
Als grobe Überschlagsrechnung können Sie in der Praxis meist etwa 10 % bis 15 % der (Netto-)Baukosten als Honorar für den Architekten kalkulieren, wenn der Architekt einen Großteil der Leistungen von der Planung bis zur Baubegleitung übernimmt. Bei sehr hohem Aufwand des Architekten oder bei komplizierteren Gebäuden kann das auch noch höher liegen.
Werden nur Teilleistungen vom Architekten erbracht (etwa die Vorbereitung bis hin zur Genehmigungsplanung) reduzieren sich die Architektenkosten entsprechend.
Grundsätzlich muss man dabei unterscheiden, um welche Art von Architektenkosten es sich handelt:
- um allgemeine Planungsleistungen des Architekten (sogenannte §34-Gebäude)
- um Planungsleistungen des Architekten bei einzelnen kommunalen Gebäuden oder Bauwerken (RifT-Tabellen)
- um Planungsleistungen eines Innenarchitekten (sogenannte §34 Innenräume)
- um besondere Planungsleistungen des Architekten (z. B. §43 Ingenieurbauwerke, §47 Verkehrsanlagen, §51 Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke, §55 Technische Ausrüstung (Wärmeversorgungsanlagen), A01 Umweltverträglichkeitsstudie, A05 Geotechnikstudie etc.)
Die Abkürzung RifT steht für „Richtlinien für die Beteiligung freiberuflich Tätiger“. Diese Tabellen werden nur bei Bauvorhaben von Bund und Ländern angewendet, wenn die sogenannten anrechenbaren Baukosten die Tafelwerte in der HOAI überschreiten und eine allgemeine Vereinbarung für die Anwendung dieser Tabellen bei großem kommunalen Bauwerken besteht.
Leistungen des Innenarchitekten werden anders abgerechnet als die Leistungen des planenden Architekten.
Für Privatgebäude kommen ausschließlich die Vorgaben der HOAI für §34 Gebäude in Betracht.
Kostenbeispiel aus der Praxis
Auf einem vorhandenen Grundstück soll ein Einfamilienhaus gebaut werden. Der Architekt wird mit der gesamten Betreuung des Baus von der vorbereiteten Planung bis zur Baudokumentation beauftragt. Die zu erwartenden Netto-Baukosten liegen bei 350.000 EUR. Zur Anwendung kommt Honorarzone IV, der Architekt berechnet den Mittelsatz.
Posten | Preis |
---|---|
Grundhonorar bei anrechenbaren Baukosten von 250.000 EUR, Zone IV, Mittelsatz | 44.975,52 EUR |
gesetzliche Mehrwertsteuer | 8.545,35 EUR |
Gesamtkosten | 53.520,87 EUR |
Hierbei handelt es sich um ein einzelnes Kostenbeispiel für die Planungsleistungen bei einem bestimmten Gebäude. Die Kosten können in anderen Fällen unterschiedlich liegen.
Werden nicht alle Leistungsphasen beim Architekten beauftragt, reduzieren sich die Honorarkosten um die Kostenanteile für die Leistungsphasen, die nicht beauftragt wurden.
Frage: Von welchen Faktoren hängt die Höhe des Architektenhonorars ab?
Kostencheck-Experte: Für die Bemessung des Honorars spielen 3 Dinge eine Rolle:
- die Netto-Baukosten (anrechenbare Baukosten)
- die zur Anwendung kommende Honorarzone
- der individuelle Aufwand des Architekten durch die Anwendung von Mindest-, Mittel- oder Höchstsatz
Anhand dieser Faktoren lässt sich das Architektenhonorar in der HOAI exakt berechnen. Für die Zuordnung zu einer Honorarzone und die Bestimmung des individuellen Aufwands gibt es in der HOAI festgelegte Kriterien und Aufwandsbeispiele im Anhang.
Frage: Was versteht man unter anrechenbaren Baukosten?
Kostencheck-Experte: Anrechenbare Baukosten sind die Netto-Baukosten für das Gebäude oder eine Umbau-Maßnahme. Erbringt der Architekt lediglich Leistungen im Bereich der Vorplanung, bei denen keine Kostenrechnung erfolgt, werden die Netto-Baukosten geschätzt. Für die Kostenschätzungen gelten die Richtlinien der DIN 276-1 (Fassung 2008-12).
Nicht zu den Netto-Baukosten gehören:
- Grundstückskosten
- öffentliche Erschließungskosten
- einmalige Abgaben
- Kosten für Einfriedungen und Zäune
- Kosten für die Gestaltung von Außenanlagen
Eigenleistungen des Bauherrn und vorhandene Bausubstanz, die mitverarbeitet werden muss, werden zu ortsüblichen Preisen angesetzt.
Frage: Welche Honorarzone gilt für welches Gebäude?
Kostencheck-Experte: Die Ermittlung der Honorarzone folgt einem Punktesystem, mit dem der Schwierigkeitsgrad der Planung für den Architekten festgelegt wird.
zu bewertender Bereich | Punktebereich |
---|---|
Einbindung in die Umgebung | zwischen 1 Punkt und 6 Punkte |
Anzahl der Funktionsbereiche des Gebäudes | zwischen 1 Punkt und 9 Punkte |
Gestalterische Anforderungen | zwischen 1 Punkt und 9 Punkte |
Konstruktive Anforderungen | zwischen 1 Punkt und 6 Punkte |
Technische Ausrüstung | zwischen 1 Punkt und 6 Punkte |
Ausbau | zwischen 1 Punkt und 6 Punkte |
Alle vergebenen Punkte werden zusammengezählt. Die Summe der Punkte bestimmt, in welche Honorarzone das Bauvorhaben fällt. Insgesamt gibt es 5 Honorarzonen (I – V). Ab 19 Gesamtpunkten fällt das Bauvorhaben in Honorarzone III, ab 27 Gesamtpunkten in Honorarzone IV, und ab 35 Gesamtpunkten in Honorarzone V.
Frage: Welche Rolle spielt die Anwendung von Mindest-, Mittel- oder Höchstsatz für das Architektenhonorar?
Kostencheck-Experte: Die Unterschiede zwischen einer Berechnung nach Mindest-, Mittel- oder Höchstsatz sind weniger ausgeprägt. Die nachfolgende Tabelle zeigt beispielhaft die Unterschiede zwischen Mindest-, Mittel- und Höchstsatz in einem konkreten Fall.
Satz | Architektenhonorar (netto) |
---|---|
Mindestsatz | 38.520,50 EUR |
Mittelsatz | 42.115,63 |
Höchstsatz | 45.710,75 |
Für die noch exaktere Abstufung gibt es auch noch Viertel- und Dreiviertelsatz. Auch für die Anwendung der einzelnen Sätze sind die Kriterien in der HOAI vorgegeben.
Frage: Welche Leistungen können beantragt werden und welchen Einfluss hat das auf die Kosten?
Kostencheck-Experte: Die HOAI sieht insgesamt 9 Leistungsphasen bei einem Bau vor. Jede der Leistungsphasen trägt einen unterschiedlich großen Prozentsatz zum Gesamthonorar bei.
Leistungsphase | Gegenstand der Leistung | Anteil am Gesamthonorar |
---|---|---|
Leistungsphase 1 | Erstberatung | 2 % des Gesamthonorars |
Leistungsphase 2 | Vorentwurf | 7 % des Gesamthonorars |
Leistungsphase 3 | detaillierter Entwurf | 15 % des Gesamthonorars |
Leistungsphase 4 | Genehmigungsplanung, Bauantrag | 3 % des Gesamthonorars |
Leistungsphase 5 | Baustellenplanung | 25 % des Gesamthonorars |
Leistungsphase 6 | Ausschreibung | 10 % des Gesamthonorars |
Leistungsphase 7 | Mithilfe bei der Vergabe | 4 % des Gesamthonorars |
Leistungsphase 8 | Überwachung der Baustelle | 32 % des Gesamthonorars |
Leistungsphase 9 | Bauabschluss, Dokumentation, Nachbetreuung | 2 % des Gesamthonorars |
Wird beispielsweise auf die Leistungsphasen 5, 6 und 7 verzichtet, weil der Bauherr bereits von vornherein weiß, mit welchen Unternehmen er zusammenarbeiten möchte, muss er diese Leistungsphasen nicht beauftragen und auch nicht bezahlen. Das Gesamthonorar verringert sich dann um die jeweiligen Prozentsätze (25 % + 10 % + 4 % = 39 % Verringerung des Gesamthonorars)
Frage: Wie wird das Architektenhonorar rechnerisch ermittelt?
Kostencheck-Experte: Um die jeweiligen Honorarsätze ermitteln zu können, sind die Tabellen der HOAI 2013 erforderlich.
Wenn anrechenbare Kosten, Honorarzone und Aufwand des Architekten (Mindestsatz, Mittelsatz, Höchstsatz) festgelegt sind, lassen sich die Honorare nachschlagen. Nicht benötigte Leistungen kann man dann herausrechnen.