Wie teuer ist ein Platz im Pflegeheim?

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Benötigen Sie mehr Pflege, als Ihre Angehörigen leisten können oder fühlen sich alleine in Ihren vier Wänden einsam, kann ein Umzug in ein Pflegeheim eine sinnvolle Alternative sein. Bei der Auswahl sollte die Qualität die wichtigste Rolle spielen. Allerdings hat ein Umzug ins Pflegeheim nicht nur für den Bewohner oder die Bewohnerin, sondern unter Umständen auch für die Kinder, finanzielle Folgen.

Wer darf in ein Pflegeheim umziehen?

Kostencheck: Wer nach den Richtlinien des deutschen Sozialsystems als pflegebedürftig eingestuft wird und einen Pflegegrad zuerkannt bekommt, erhält Zuschüsse aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Es ist jedoch nicht hiervon abhängig, ob Sie in ein Heim umziehen dürfen oder gar müssen. Vielmehr liegt die Entscheidung zu diesem Schritt bei jedem selbst, vorausgesetzt, es wurde kein gesetzlicher Vormund zugeordnet oder freiwillig eine Betreuungsvollmacht übertragen. Wird der künftige Bewohner vom Sozialamt unterstützt, benötigt dieser die Zusage der Kostenübernahme durch die zuständige Behörde.

Was kostet ein Platz im Pflegeheim?

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Die Kosten für einen Pflegeheimplatz werden immer teurer.

Kostencheck: Durch die vielen individuellen Faktoren ist es schwierig, diesbezüglich eine allgemeingültige Aussage zu treffen. Leider werden Plätze im Pflegeheim in den letzten Jahren immer teurer. Aktuellen Erhebungen zufolge beliefen sich die monatlichen Durchschnittskosten im ersten Halbjahr 2019 auf 1.891 EUR.

Dabei differieren die Kosten, abhängig vom Bundesland, deutlich, wie nachfolgende Tabelle zeigt:

Bundesland Kosten für das Pflegeheim
Nordrhein-Westfalen 2.337 EUR
Saarland 2.225 EUR
Baden-Württemberg 2.184 EUR
Rheinland-Pfalz 1.983 EUR
Hamburg 1.974 EUR
Bayern 1.925 EUR
Berlin 1.883 EUR
Hessen 1.881 EUR
Bremen 1.845 EUR
Schleswig Holstein 1.679 EUR
Brandenburg 1.572 EUR
Niedersachsen 1.562 EUR
Mecklenburg-Vorpommern 1.428 EUR
Thüringen 1.405 EUR
Sachsen 1.363 EUR
Sachsen-Anhalt 1.331 EUR

Bitte beachten Sie, dass auch im jeweiligen Bundesland große Preisunterschiede möglich sind.

Die Gesamtkosten für das Pflegeheim addieren sich aus diesen Einzelposten:

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Die Kosten für einen Pflegeheimplatz sind sehr individuell.

  • Unterkunft und Verpflegung
  • Pflege und Betreuung
  • Investitionskosten
  • Kosten für Zusatzleistungen
  • gegebenenfalls Ausbildungsumlage.

Für eine vollumfassende Pflege können sich die Aufwendungen auf bis zu 4.000 EUR belaufen.

Wie hoch ist der Anteil, den die Pflegeversicherung übernimmt?

Kostencheck: Das hängt vom, durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes festgestellten, Pflegegrad ab. Dieser besagt, wie viel Hilfe Sie bei alltäglichen Verrichtungen brauchen. Haben Sie Pflegegrad 1, können Sie fast alle Dinge noch gut selbst erledigen. Bei Pflegegrad 5 hingegen fallen Ihnen auch einfach Handlungen schwer und Sie benötigen viel Hilfestellung.

Wie hoch die finanzielle Unterstützung ist, haben wir in nachfolgender Tabelle aufgeführt:

Pflegegrad Leistung
1 125 EUR
2 770 EUR
3 1.262 EUR
4 1.775 EUR
5 2.005 EUR

Ab Pflegegrad 2 bezahlt die Pflegekasse die Summe direkt an das gewählte Pflegeheim. Bitte beachten Sie, dass die Beträge fortlaufend angepasst werden und deshalb von den oben genannten abweichen können.

Welche Kosten muss ich selbst tragen?

Kostencheck: Ihr Eigenanteil setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen:

Kosten für Unterkunft und Verpflegung

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Insbesondere die Kosten für die Verpflegung müssen die Bewohner selbst tragen.

In der Regel müssen Sie die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung aus eigener Tasche bezahlen. Dies sind unter anderem die Aufwendungen für die Mahlzeiten sowie die Reinigung Ihres Zimmers.

Ist der Bewohner nicht in der Lage, die Nahrung selbst aufzunehmen, müssen die Kosten für die Verpflegung nicht in voller Höhe entrichtet werden. Ist der Gesundheitszustand so stark eingeschränkt, dass die Ernährung über eine Magensonde erfolgt, muss der Heimbetreiber den Verpflegungskostenanteil entsprechend anpassen. Sind Sie länger abwesend, beispielsweise weil Sie in den Sommermonaten zu Ihren Kindern ziehen, müssen die Unterkunftskosten ebenfalls reduziert werden.

Ändert sich hingegen die Berechnungsgrundlage für Unterkunft und Verpflegung, müssen Sie damit rechnen, dass sich die Kosten für das Pflegeheim verteuern.

Investitionskosten

Hierbei handelt es sich um die Aufwendungen für:

  • Modernisierung
  • Umbau
  • Ausbau
  • Instandhaltung

Hierzu gehören beispielsweise Kosten für die Renovierung des Speisesaals, die Wartungskosten für den Aufzug oder Investitionskosten für einen modernen Brandschutz. Die hierfür erforderlichen Mittel werden kalkuliert und in einen monatlichen Abschlag umgerechnet, der für jeden Bewohner gleich ist.

Reicht das eigene Einkommen nicht aus, können Sie in einigen Bundesländern Pflegewohngeld von den Sozialhilfeträgern erhalten. Wie hoch dieses ist, erfahren Sie direkt bei der Pflegeeinrichtung oder beim zuständigen Sozialamt.

Zusatzleistungen

Diese Komfortleistungen gehen über die übliche Versorgung hinaus und werden gesondert mit dem Heim vereinbart. Hierunter fallen unter anderem eine besondere pflegerische Leistung oder eine häufigere Betreuung. Die Pflege Ihrer Kleidung, das tägliche Vorlesen der Tageszeitung, eine Begleitung bei Spaziergängen oder Theaterbesuchen sind weitere Beispiele für kostenpflichtige Zusatzleistungen, die Sie abhängig vom Angebot Ihres Pflegeheims buchen können.

Ausbildungsumlage

Je nach Bundesland, in dem sich das Pflegeheim befindet, können den Bewohnern Beiträge zur Ausbildungsvergütung in Rechnung gestellt werden. Hiermit wird die Entlohnung der im Heim tätigen Auszubildenden refinanziert.

Wer bezahlt den Heimplatz?

Kostencheck: Bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, der von der Pflegestufe abhängig ist, trägt die Pflegekasse die Kosten für das Pflegeheim. Da die Gesamtkosten aber weit höher sind als die Zahlungen der Pflegekasse, müssen die Bewohner fast immer selbst zuzahlen.

Reichen die Einnahmen und das Vermögen hierfür nicht, trägt das Sozialamt die Aufwendungen. Allerdings wird überprüft, ob die nächsten Angehörigen, beispielsweise die Kinder, den Bewohner entsprechend unterstützen können.

Unser Tipp: Reicht das Einkommen nicht aus, sollten Sie sich im Vorfeld beraten lassen. Fundierte Auskunft erteilt:

  • das örtliche Sozialamt
  • die Verbraucherzentrale
  • Pflegestützpunkte
  • die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA).

Wann müssen die Kinder und Angehörigen für diese Kosten aufkommen?

Kostencheck: Können Eltern den Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten, sind die Kinder laut Bürgerlichem Gesetzbuch ihren Eltern unterhaltspflichtig. Aber auch Großeltern und ihre Enkel, Urgroßeltern und ihre Urenkel müssen einander unter Umständen Unterhalt bezahlen.

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Das Sozialamt kann von den Kindern die Kosten zurückfordern.

Allerdings kann das Sozialamt beim Umzug in ein Pflegeheim nur von Personen Unterhaltsleistungen verlangen, die mit dem Hilfsbedürftigen im einem Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades stehen. Der Sozialhilfeträger kann also nur von den Kindern, nicht jedoch von den Enkeln, Leistungen zurückfordern. Keinesfalls zu Zahlungen verpflichtet sind die Schwiegerkinder, da diese nicht direkt mit den Schwiegereltern verwandt sind.

Allerdings müssen die Kinder nur dann eintreten, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Die Vorgehensweise der Sozialämter gestaltet sich hierbei wie folgt:

  • Reicht das eigene Einkommen und Vermögen im Zusammenspiel mit den Leistungen der gesetzlichen und/oder privaten Pflegeversicherung nicht aus, um den Platz im Pflegeheim zu finanzieren, leistet zunächst das Sozialamt und streckt die Kosten vor.
  • Im Anschluss wendet sich der Sozialhilfeträger an die Kinder und versucht, diesen Betrag zurückzuerhalten.
  • Die Kinder müssen nur dann leisten, wenn dadurch der eigene Lebensunterhalt und der ihrer Familie nicht gefährdet wird. Den individuellen Selbstbehalt der Kinder ermittelt das zuständige Sozialamt.

Die Eltern können diesen Unterhaltsanspruch verwirken. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie sich in Zeiten, in denen die Eltern für das Kind selbst verantwortlich waren, erheblicher Verfehlungen schuldig gemacht haben. Dies können Fälle von Misshandlungen oder grober Vernachlässigung sein. Ist lediglich der Kontakt abgebrochen, reicht dies nicht aus.

Wie viel Unterhalt müssen Kinder den Eltern im Pflegeheim bezahlen?

Kostencheck: Dies ist abhängig vom Selbstbehalt, den das Sozialamt ermittelt. Er variiert, da die Höhe durch eigene Kinder und die familiäre Situation beeinflusst wird. Festgelegt ist nur ein Mindestselbstbehalt, welcher derzeit bei 1.800 EUR und für den Ehepartner 1.440 EUR beträgt. Der Familienselbstbehalt liegt somit bei 3.240 EUR.

Berechnungsgrundlage ist das bereinigte Nettoeinkommen. Um dieses zu erhalten, werden zunächst alle Einkünfte addiert. Hiervon werden:

  • Steuern
  • Sozialabgaben
  • Kosten für die eigene Krankenvorsorge
  • berufsbedingte Aufwendungen (Fahrkosten, Arbeitskleidung)
  • regelmäßige Verbindlichkeiten
  • Rundfunkgebühren
  • Beiträge zu Hausrat- und Haftpflichtversicherung
  • Unterhaltszahlungen an eigene Kinder

abgezogen. Der ermittelte Betrag entspricht dem, was der Unterhaltspflichtige monatlich tatsächlich zur Verfügung hat. Von diesem wird der Selbstbehalt abgezogen und durch zwei geteilt. Sie erhalten die Summe, die Sie, vorausgesetzt es ist kein Schonvermögen zu beachten, unter Umständen als Unterhalt an Ihre Eltern bezahlen müssen.

Dürfen Bewohner des Pflegeheims auf die Zahlungen der Kinder verzichten?

Kostencheck: Viele Senioren möchten ihre Kinder durch den Umzug ins Pflegeheim nicht finanziell belasten. Doch es ist nicht möglich, auf Elternunterhalt zu verzichten, wenn das Sozialamt für einen Teil der Kosten aufkommen muss. Haben Sie im Vorfeld Vereinbarungen getroffen, welche Unterhaltsansprüche reduzieren oder ausschließen, sind diese unwirksam.

Kann ich das Pflegeheim wieder kündigen und zurück in meine Wohnung ziehen?

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Wenn Sie sich im Heim nicht wohlfühlen, können Sie nach einer entsprechenden Frist den Vertrag wieder aufheben.

Kostencheck: Sie haben einen teuren Platz im Pflegeheim, sind bereits eingezogen und stellen fest, dass Sie sich in dieser Einrichtung nicht wohlfühlen. Sind Sie so unzufrieden mit dem Heim, dass Sie einen Umzug erwägen, haben Sie in den ersten zwei Wochen nach Einzug ein Sonderkündigungsrecht und können ohne weitere Frist ausziehen.

Schreiben Sie unbedingt eine schriftliche Kündigung, in der Sie den genauen Auszugstermin mitteilen und lassen Sie sich dies von der Heimleitung quittieren. Einen Grund für Ihre Kündigung müssen Sie nicht nennen.

Nach Ablauf dieser 14 Tage können Sie ordentlich kündigen. Beachten Sie hierbei die Fristen, die Sie im mit dem Pflegeheim geschlossenen Vertrag finden. Das Schreiben muss der Heimleitung bis zum dritten Werktag des Monats vorliegen. Lassen Sie sich auch in diesem Fall den Eingang der Kündigung bestätigen.