Haus erben: Welche Kosten fallen an?

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Im Allgemeinen kann man es als Glücksfall betrachten, wenn man ein Haus geerbt hat. Das ist allerdings nicht in allen Fällen so. Zudem kommen mit einer Erbschaft auch Kosten auf Sie zu. Mit welchen Kosten man rechnen muss, wenn man ein Häuschen geerbt hat, besprechen wir mit dem Kostencheck-Experten in unserem Interview.

Frage: Welche Kosten fallen an, wenn man eine Immobilie erbt?

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Es fallen u.A. Kosten für die Eintragung im Grundbuch an.

Kostencheck-Experte: Die grundsätzlich möglichen Kosten sind:

  • die Gebühr für das Ausstellen eines Erbscheins
  • die Gebühr für den Eintrag im Grundbuch als neuer Besitzer (sogenannte Grundbuchberichtigung)
  • die Erbschaftssteuer

Diese Kosten können, müssen aber nicht in jedem Fall anfallen. Die Höhe der Kosten hängt zusätzlich vom Wert des Erbes, in diesem Fall vom Hauswert, ab.

Kostenbeispiel aus der Praxis

Der Verstorbene hat seinem Sohn ein Haus im Wert von 180.000 EUR vererbt.

Posten Preis
Erbschein ausstellen 0 EUR (nicht nötig, da ein notarielles Testament vorgelegt werden kann)
Grundbuchberichtigung 0 EUR (vor Ablauf von 2 Jahren nach Testamentseröffnung erfolgt, daher kostenfrei)
zu zahlende Erbschaftssteuer 0 EUR (da der Wert unterhalb des Freibetrags liegt)
Gesamtkosten damit 0 EUR

Die hier gezeigten Kosten beziehen sich auf einen konkreten Erbschaftsfall mit bestimmten Voraussetzungen. In anderen Fällen können durchaus beträchtliche Kosten entstehen.

Frage: In welchem Preisrahmen bewegen sich die Kosten beim Erben eines Hauses?

Kostencheck-Experte: Hier muss man sich wieder alle drei möglichen Kostenpositionen getrennt ansehen:

  • die möglichen Kosten für den Erbschein
  • die möglichen Kosten für die Grundbuchberichtigung
  • die möglicherweise anfallende für die Erbschaftssteuer

Kosten für den Erbschein

Damit man als neuer Eigentümer der Immobilie eingetragen werden kann, muss man nachweisen, dass man eine Erbenstellung hat. Das erfolgt in der Regel durch einen Erbschein, dessen Ausstellung man beantragen muss.

Die Ausstellung eines Erbscheins ist mit Gebühren verbunden, die sich nach dem Wert des Erbes bemessen. Die Berechnung der Gebühr erfolgt nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz GNotKG und der dort aufgeführten Tabelle B als sogenannte 1,0-Gebühr. Zusätzlich zu den Erbschein-Gebühren muss noch die Gebühr für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung entrichtet werden, dass die Angaben des Erbberechtigten auch der Wahrheit entsprechen.

Gebührenbeispiel:

Wert des Erbes Gebühr für die Ausstellung des Erbscheins und die eidesstattliche Versicherung
50.000 EUR 330 EUR
100.000 EUR 546 EUR
150.000 EUR 708 EUR
300.000 EUR 1.270 EUR
500.000 EUR 1.870 EUR

Kein Erbschein benötigt

Liegt ein notarielles Testament vor und wird zusätzlich das Eröffnungsprotokoll vorgelegt, kann auf einen Erbschein verzichtet werden, um die Erbenstellung nachzuweisen. Anhand des Testaments und des Eröffnungsprotokolls ist ein ausreichender Nachweis der Erbenstellung offiziell erbracht. Damit fallen auch die Kosten für den Erbschein weg.

Grundbuchberichtigung

Grundsätzlich ist die Eintragung im Grundbuch als neuer Eigentümer der Immobilie kostenfrei möglich, wenn sie innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall beantragt wird.

Danach fallen Gebühren an, die wiederum nach dem Wert von Haus und Grundstück gerechnet werden. Bei einem Wert der Immobilie zwischen 100.000 EUR und 250.000 EUR ist mit Gebühren in der Höhe von rund 200 EUR bis 450 EUR zu rechnen. Je mehr die Immobilie wert ist, desto höher fällt die Gebühr aus.

Auch diese Gebühren kann man allerdings vermeiden, indem man die Grundbuchberichtigung ganz einfach rechtzeitig beantragt.

Erbschaftssteuer

Für die Erbschaftssteuer gilt zunächst einmal ein Freibetrag. Die Höhe des Freibetrags bemisst sich nach der Enge des Verwandschaftsverhältnisses.

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Bei der Erbschaft eines Hauses ist auch mit einer Erbschaftsteuer zu rechnen.

Erbt man von seinem Ehepartner oder Lebenspartner, liegt der Freibetrag bei 500.000 EUR. Erbt man von seinen Eltern oder Stiefeltern, liegt der Freibetrag bei 400.000 EUR. Sind die eigenen Eltern bereits verstorben und erbt man von den Großeltern, gilt dieser Freibetrag auch. Ansonsten (bei noch lebenden eigenen Eltern) kann man als Enkelkind nur noch einen Freibetrag von 200.000 EUR geltend machen. Erben Eltern und Großeltern von ihren Kindern oder Enkelkindern, liegt der Freibetrag nur noch bei 100.000 EUR. In allen diesen Fällen gilt die günstige Steuerklasse I.

Ist das Verwandtschaftsverhältnis nicht in direkter (vertikaler) Linie, gilt nicht mehr Steuerklasse I, sondern Steuerklasse II für die Erbschaft. Bei Geschwistern, Kindern von Geschwistern, Schwiegerkindern gilt dann nur noch ein Freibetrag von 20.000 EUR.

Nicht verwandte Erben fallen in Steuerklasse III, der Freibetrag liegt hier ebenfalls bei 20.000 EUR.

Höhe der Erbschaftssteuer

Die Höhe der Erbschaftssteuer ist einerseits abhängig von der Steuerklasse, andererseits auch vom Wert der Erbschaft, die den Freibetrag übersteigt. Erbschaftssteuer ist dabei nur für den Teil zu entrichten, der den jeweils geltenden Freibetrag übersteigt. Eine kleine Übersicht über die geltenden Steuersätze finden Sie in nachstehender Tabelle.

Wert über dem Freibetrag Steuersatz für Erbschaftssteuerklasse I Steuersatz für Erbschaftssteuerklasse II Steuersatz für Erbschaftssteuerklasse III
bis 75.000 EUR über dem Freibetrag 7 % 15 % 30 %
ab 300.000 EUR bis 599.000 EUR über dem Freibetrag 11 % 20 % 30 %
ab 600.000 EUR bis 5.999.999 EUR über dem Freibetrag 15 % 25 % 30 %

Wie vorhin schon gesagt: Erbschaftssteuer ist nur für jenen Teil zu bezahlen, der über dem jeweils geltenden Freibetrag liegt.

Frage: Wovon hängen die Kosten beim Erben eines Hauses ab?

Kostencheck-Experte: Maßgeblich ist hier:

  • der Wert der Immobilie
  • ob ein Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung benötigt wird (Erbscheingebühr fällt an)
  • ob die Grundbuchberichtigung erst 2 Jahre nach Eintreten des Erbfalls beantragt wird (Gebühr für die Grundbuchberichtigung fällt an)
  • ob Erbschaftssteuer zu entrichten ist und in welchem Verwandtschaftsverhältnis man zum Erblasser steht