Wenn in einem Mehrparteienhaus eine schornsteingebundene Heizungsanlage (Ölheizung, Gasheizung, Biomasse-Heizung) verbaut ist, ist der regelmäßige Besuch des Schornsteinfegers unabdingbar. Damit fallen auch Kosten für Mieter an. Mit welcher Höhe die Schornsteinfegerkosten für Mieter zu Buche schlagen und ob man diesen Kosten auch entgehen kann, wollten wir vom Kostencheck-Experten wissen.
Frage: Welche Schornsteinfegerkosten kommen auf Mieter überhaupt zu?
Kostencheck-Experte: Kurz gesagt: die gesamten. Über die Nebenkosten-Abrechnung kann der Vermieter die kompletten vom Schornsteinfeger verrechneten Kosten auf die einzelnen Mieter umlegen. Das betrifft sowohl sämtliche Kehrleistungen als auch die für Mess- und Überprüfungsarbeiten in Rechnung gestellten Kosten. Einzig nicht umlegbar sind die Kosten für den Schornsteinfeger, die lediglich einmalig anfallen – etwa die einmalige Abnahmegebühr für die Abnahme einer neu gebauten Heizungsanlage.
Dabei gilt natürlich – wie bei allen anderen über die Nebenkostenabrechnung umgelegten Kosten – der festgelegte Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Mietparteien.
Bei Mietwohnungen, die über eine eigene Gasetagenheizung verfügen, bezahlt der einzelne Mieter dagegen die Kosten für den Schornsteinfeger komplett selbst, ebenso wie die Wartungskosten für seine zur einzelnen Wohnung gehörende Gasetagenheizung.In beiden Fällen, sowohl bei einer Umlage der Kosten über die Nebenkostenabrechnung, als auch beim Selbstbezahlen der Schornsteinfegerkosten bei einer vorhandenen Gasetagenheizung, kann man als Mieter die bezahlten Schornsteinfegerkosten steuerlich geltend machen.
Kostenbeispiel aus der Praxis
Die gesamten Kosten für den Schornsteinfeger in unserem Mehrparteienhaus lagen bei 75,20 EUR. Da alle 5 Wohnungen im Haus gleich groß sind, verteilen sich die Kosten gleichmäßig auf alle Mietparteien.
Posten | Preis |
---|---|
Gesamtkosten | 75,20 EUR |
Kosten pro Wohnung (Verteilung im gleichen Verhältnis) damit | 15,04 EUR |
davon steuerlich absetzbar (20 %) | 3,01 EUR |
verbleibende Kosten (mit berücksichtigter Steuererleichterung) damit | 12,03 EUR |
Die Verteilung der Nebenkosten kann je nach Haus auch nach einem anderen Verteilungsschlüssel erfolgen. Auch die Kosten für den Schornsteinfeger können je nach Haus, festgelegten Kehr- und Prüfungsarbeiten und vorhandener Heizungsart in anderen Fällen unterschiedlich ausfallen.
Frage: In welchem Rahmen bewegen sich die Schornsteinfegerkosten, die auf Mieter zukommen?
Kostencheck-Experte: In den meisten Fällen ist nur mit sehr geringen Kosten von rund 10 EUR bis 30 EUR zu rechnen.
Wer die Schornsteinfegerkosten für seine Gasetagenheizung selbst tragen muss, muss meist mit geringfügig höheren Kosten für den Schornsteinfeger rechnen und erhält sehr häufig auch zwei Rechnungen: eine Rechnung für die Arbeiten in Bezug auf den Schornstein des Hauses (wird von allen Mietern zusammen genutzt) und für die Schornsteinfegerleistungen in Bezug auf die zu seiner Wohnung gehörenden Heizung.
Frage: Wovon hängen die Schornsteinkosten für Mieter ab?
Kostencheck-Experte: Maßgeblich ist hier:- die Art der Heizung im Haus
- die vorgeschriebene Anzahl der Prüfungen
- die Kosten die der Schornsteinfeger für die nicht hoheitlichen Arbeiten verrechnet (hoheitliche Aufgaben sind weiterhin mit festgelegten Gebühren je nach Bundesland zu verrechnen)
- dem angewendeten Verteilungsschlüssel für die Nebenkostenabrechnungen
- ob gegebenenfalls eine Gasetagenheizung (Gastherme) vorhanden ist die in der Verantwortung des Mieters liegt (zwei Rechnungen und geringfügig höhere Kosten möglich)
Frage: Wie kann man als Mieter die Schornsteinfegerkosten steuerlich absetzen?
Kostencheck-Experte: Voraussetzung dafür ist, dass die bezahlten Schornsteinfegerkosten aus der Nebenkostenabrechnung klar ersichtlich sind, alternativ muss eine vom Vermieter ausgestellte Bestätigung über die bezahlten Kosten vorliegen.
Desweiteren gilt, dass der Vermieter den fälligen Rechnungsbetrag an den Schornsteinfeger überwiesen haben muss (Barzahlungen von Rechnungen führen zum Verlust der Absetzbarkeit).
Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt und handelt es sich um selbst genutzten Wohnraum, kann man 20 % der umgelegten Kosten steuerlich ansetzen, bis zu einer maximalen Höchstsumme von 1.200 EUR pro Jahr für alle Handwerkskosten, die man im jeweiligen Jahr steuerlich geltend machen möchte. (Absetzbar sind auch alle anderen Handwerkerleistungen im Haushalt, die der Instandhaltung, Reparatur oder Renovierung dienen, von anderen Handwerkerrechnungen allerdings nur der Fahrt- und Arbeitskostenanteil, keine Materialkosten). Über diesen Höchstbetrag hinaus können weitere Kosten nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden.