Von der Steuer sollte man immer absetzen, was man kann. Steuergeschenke an den Staat sind unnötig – der bekommt auch so genug. Nachdem es früher schwierig war, Schornsteinkosten steuerlich geltend zu machen, geht das seit einer Änderung 2015 wieder leichter. Auch Mieter können die Schornsteinfegerkosten auf diese Weise bei der Steuer abziehen. Wir wollten vom Kostencheck-Experten wissen, wann sich welche Kosten absetzen lassen.
Frage: Welche Schornsteinfeger-Kosten kann man geltend machen – und wie geht man dabei vor?
Kostencheck-Experte: Seit der Änderung 2015 kann man nun sämtliche Schornsteinfegerkosten steuerlich absetzen. Zuvor musste die Rechnung nach sogenannten steuerlich begünstigten Handwerkerleistungen und nicht begünstigten Leistungen (Mess- und Überprüfungsarbeiten, Feuerstättenschau) aufgeteilt werden. Abgesetzt werden konnten bis dorthin nur die zulässigen Handwerkerleistungen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das unzulässig – nunmehr können alle Schornsteinfegerkosten abgesetzt werden, wenn sie durch eine Rechnung belegt werden können. Sie gelten komplett als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen.Voraussetzung ist, dass eine Rechnung vorliegt und die Rechnung durch Überweisung bezahlt wurde. Wird bar bezahlt, sind die Beträge nicht absetzbar.
Für Mieter gilt: Sie können die über die Betriebskostenabrechnung auf sie umgelegten Kosten ebenfalls steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass die Aufwendungen vom Vermieter nicht bar bezahlt wurden und entweder aus der Betriebskostenabrechnung ersichtlich sind oder durch eine Bestätigung des Vermieters nachgewiesen werden.
Absetzbare Höhe der Schornsteinfegerkosten
Die gesamten vom Schornsteinfeger in Rechnung gestellten Kosten gelten als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen. Von diesen Leistungen können 20 % der Kosten steuerlich angesetzt werden, bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 EUR jährlich. Zu dieser Höchstgrenze tragen auch andere Handwerkerleistungen bei, die man absetzen möchte (jeweils 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten aber keine Materialkosten).
Kostenbeispiel aus der Praxis
Wir wollen die Kosten für den Schornsteinfeger steuerlich absetzen. Die Rechnung, die uns der Schornsteinfeger für die jährliche Überprüfung ausgestellt hat, beträgt 73,60 EUR. Wir haben die Rechnung überwiesen, Arbeits- und Fahrtkosten sind ordnungsgemäß auf der Rechnung ausgewiesen (zwingende Voraussetzung).
Posten | Preis |
---|---|
Rechnungsbetrag | 73,60 EUR |
steuerlich absetzbar davon 20 % (bis maximal 1.200 EUR pro Jahr) | 14,72 EUR |
Frage: In welchem Rahmen kann man Schornsteinfegerkosten absetzen?
Kostencheck-Experte: Als komplett anerkannte Handwerkerkosten kann man die Kosten für alle Mess- und Prüfarbeiten sowie sonstigen vom Schornsteinfeger in Rechnung gestellten Leistungen in Rechnung stellen.
Lediglich Materialkosten dürften nicht in Abzug gebracht werden – die fallen bei den Arbeiten von Schornsteinfegern im Allgemeinen aber ohnehin nicht an.
Frage: Wovon hängt es ab, ob man Schornsteinfegerleistungen absetzen kann?
Kostencheck-Experte: Voraussetzung ist:- es muss sich um selbst genutzten Wohnraum handeln
- es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, aus der die verrechneten Arbeits- und Fahrtkosten klar hervorgehen
- die Rechnung muss überwiesen worden sein (Barzahlung ist nicht zulässig)
- es können insgesamt nur Handwerkerleistungen bis zu einer Gesamthöhe von 6.000 EUR jährlich (bis maximal 1.200 EUR Steuerabzug bei 20 %) Berücksichtigung finden
Frage: Gibt es noch weitere Voraussetzungen, die man für eine steuerliche Absetzung erfüllen muss?
Kostencheck-Experte: Abgesehen von den schon zuvor erwähnten Voraussetzungen, dass die Rechnung nicht bar bezahlt werden darf, sondern überwiesen werden muss und dass aus der Rechnung ordnungsgemäß Arbeits- und Fahrtkosten ablesbar sein müssen (beim Schornsteinfeger üblicherweise der Fall) gelten keine weiteren Voraussetzungen. Der Wohnraum, für den die Schornsteinfegerkosten abgesetzt werden müssen, muss natürlich selbst genutzt werden – Vermieter können die Schornsteinfegerkosten nicht steuerlich geltend machen, da sie sie ja auf die Mieter umlegen.
Die Voraussetzung, dass man seinen Wohnraum selbst nutzen muss, schließt dabei auch Zweitwohnsitze, Ferienwohnungen und Wochenendhäuser uneingeschränkt mit ein.
Will man als Mieter die umgelegten Schornsteinfegerkosten abziehen, muss der umgelegte Anteil natürlich entweder aus der Betriebskostenrechnung oder gegebenenfalls aus einer separaten Bestätigung des Vermieters ersichtlich sein.