Treppenhausreinigung – welche Kosten fallen an?

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Die Treppen in Mehrfamilienhäusern brauchen eine regelmäßige Reinigung – gerade in den „Schmutzjahreszeiten“ Herbst und Winter können sie bereits in kurzer Zeit stark verschmutzen. Welche Kosten für eine professionelle Treppenhausreinigung anfallen können und wie sie in der Betriebskostenrechnung richtig umgelegt werden, erklärt ausführlich der Kostencheck-Experte im Interview.

Frage: Wie sieht das mit der Treppenhausreinigung in Mehrparteienhäusern eigentlich aus?

Kostencheck-Experte: Grundsätzlich entscheidet hier, was im Mietvertrag vereinbart wurde, darüber, wie das Thema gehandhabt wird.

Entweder der Mietvertrag verpflichtet die einzelnen Mietparteien dazu, die Treppe in der eigenen Etage regelmäßig zu reinigen und in einem sauberen Zustand zu erhalten, oder es wird im Mietvertrag vereinbart, dass eine professionelle Reinigungskraft oder ein Reinigungsunternehmen für die Treppenreinigung sorgt und die Mieter anteilig für die Kosten aufkommen müssen.

Ohne jegliche Vereinbarung im Mietvertrag bleibt die Treppe sich selbst überlassen und die Treppenreinigung ein Zufallsereignis. In der Praxis ist das keine besonders überzeugende Idee.

Sowohl für die Treppenreinigung durch die Mieter als auch für die Bestellung einer professionellen Reinigungskraft oder Reinigungsfirma braucht man allerdings zunächst die grundsätzliche Zustimmung der Mieter über die Unterschrift im Mietvertrag. Ansonsten kann es bei der Weiterverrechnung an die Mieter unter Umständen Probleme geben.

Die Erfahrung lehrt, dass man sich auf Mieter meist kaum verlassen kann, wenn es um die regelmäßige und sorgfältige Reinigung der Treppe geht: viele wollen das auch nicht oder haben kaum Zeit dafür und erledigen ihre Pflichten damit eher schlecht als recht und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Professionelle Reinigungsunternehmen sind also in den meisten Fällen für Mietshäuser die beste und verlässlichste Lösung.

Frage: Was kostet eine professionelle Treppenreinigung?

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Werden die Kosten für die Treppenhausreinigung auf die Mietparteien aufgeteilt, entstehen pro Mieter nur geringe Kosten

Kostencheck-Experte: Das kann man so pauschal nur ganz schwer sagen. Die Kosten hängen ja auch von der Art der Treppe, der Häufigkeit der Reinigung und der üblicherweise vorhandenen Verschmutzung ab.

In der Praxis verlangen die meisten professionellen Reinigungsunternehmen aber in der Regel rund 5 EUR bis 20 EUR pro Mietpartei.

Kommen Extraleistungen dazu (etwa die zusätzliche Reinigung eines Aufzugs oder der Kellergänge) kann es fallweise auch etwas teurer werden.

Ein kleines Kostenbeispiel aus der Praxis:

Wir beauftragen ein Reinigungsunternehmen vor Ort mit der 14tägigen Reinigung des Treppenhauses für unser kleines Mietshaus (8 Mietparteien). Das Unternehmen bietet uns einen Pauschalpreis an, der folgende Leistungen enthält:

  • Reinigung des Bodens (feuchtes Wischen mit Seifendispersion)
  • feuchtes Abwischen der Handläufe, Heizkörper, Fensterbretter, Brüstungen, Schalter und Briefkästen
  • regelmäßige Reinigung der Lichtblenden und Beleuchtungskörper
  • Abwaschen und Abledern der Eingangstür und der Zugangstür zu den Kellerräumlichkeiten
  • zweimal jährlich Reinigen der Treppenhausfenster
Posten Preis
Monatspauschale gesamtes Gebäude 54,70 EUR
Fahrtkosten und Materialkosten (Reinigungsmittel) 0 EUR (im Preis enthalten)
Gesamtkosten monatlich 54,70 EUR
Kosten pro Mieter monatlich 6,83 EUR

Hierbei handelt es sich lediglich um ein einzelnes Kostenbeispiel, das nur für ein einzelnes Unternehmen und ein bestimmtes Gebäude gilt. Die Kosten können für anderen Gebäude, insbesondere bei einer größeren Zahl von Geschossen, auch deutlich unterschiedlich liegen.

Frage: Von welchen Faktoren hängen die Kosten für eine Treppenreinigung in der Regel ab?

Kostencheck-Experte: Hier muss man natürlich einiges in Betracht ziehen:

  • die Preisgestaltung des jeweiligen Unternehmens
  • der Umfang der beauftragten Leistungen
  • die Häufigkeit der Reinigung
  • die Zahl der Geschosse und die Zahl der Mietparteien im Haus
  • ob Kosten für Reinigungsmittel verrechnet werden
  • ob Kosten für die Anfahrt verrechnet werden
  • in welcher Intensität die Reinigung durchgeführt wird und wie hoch der übliche Verschmutzungsgrad ist
  • ob die Reinigung von einer fest angestellten Kraft (Lohnkosten) oder von einem Reinigungsunternehmen durchgeführt wird

Alle diese Punkte muss man natürlich in Betracht ziehen, wenn es um die Kalkulation von Reinigungskosten für die Treppenhausreinigung geht.

Einige Unternehmen bieten auch einen Notfall-Service an – dafür muss man dann meist aber noch extra bezahlen oder eine höhere Pauschale leisten.

Bei der Auswahl eines Reinigungsunternehmens sollte man sich auch immer den Leistungsumfang genau ansehen – als Vermieter sollte man nicht immer das billigste Angebot annehmen, sondern vor allem auf das Preis-Leistungs-Verhältnis achten. Das fordert übrigens auch die Betriebskostenverordnung (BetrKV) von Vermietern ausdrücklich.

Frage: Was muss man als Vermieter bei der Umlage der Kosten auf die Mieter beachten?

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Häufig regeln die Mieter die Treppenhausreinigung und können diese auch selbst übernehmen

Kostencheck-Experte: Wie schon eingangs erwähnt muss es einen entsprechenden Punkt im Mietvertrag geben, wo die Mieter darüber informiert werden, dass die Treppenhausreinigung von einem externen Unternehmen durchgeführt wird und sie dafür anteilig die Kosten tragen müssen. Dann sind die Kosten nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) auch komplett umlagefähig.

Keinesfalls kann man als Vermieter, wenn im Mietvertrag die Reinigung des Treppenhauses als Pflicht der Mieter aufgeführt ist, einfach ein Reinigungsunternehmen bestellen. In diesem Fall wird es sicherlich Probleme mit der Umlage der Kosten geben – im schlimmsten Fall bleibt man als Vermieter dann auf den Kosten sitzen, wenn sich die Mieter weigern, die Kosten zu übernehmen.

Kommen die Mieter ihrer Pflicht nicht oder nur mit mäßigem Erfolg nach, muss man als Vermieter jeweils einzeln gegen jene Mieter vorgehen, die ihrer Reinigungspflicht nicht oder nur mangelhaft nachkommen. Weigern sich Mieter standhaft, kann das durchaus auch einen Kündigungsgrund für den Mietvertrag darstellen.

Wenn alle Mieter einverstanden sind, dass es so nicht weitergeht und ein professionelles Unternehmen die Reinigung übernehmen soll, muss einzeln mit jedem Mieter eine Änderungsvereinbarung zum Mietvertrag getroffen werden, die jeder Mieter unterzeichnen muss. Dann kann ein Reinigungsunternehmen beauftragt werden und die Kosten sind dann umlagefähig.

In der Regel sind wöchentliche Reinigungen umlegbar, eine häufigere Reinigung als einmal pro Woche verstößt aber gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und ist damit nicht mehr umlagefähig.

Reinigt der Hausbesitzer selbst, darf er dafür die fiktiven Kosten in Rechnung stellen, die ein Reinigungsunternehmen üblicherweise verlangen würde. Auch die Kosten für Putzmittel dürfen dann in gleicher Weise umgelegt werden – nicht aber die Erstanschaffungskosten für die Reinigungsgeräte (Besen, Schrubber, etc.).

Die Lohnkosten einer vom Vermieter beauftragten Reinigungskraft dürfen natürlich in gleicher Weise umgelegt werden, ebenso die verbrauchten Reinigungsmittel.

Besondere Reinigungen wie die Entfernung von Graffiti oder die Reinigung nach einer Baumaßnahme sind nicht umlagefähig, da es sich um keine regelmäßigen Reinigungen handelt. Diese Kosten muss der Vermieter selbst tragen.