Nicht bei allen Wasserschäden leistet die Versicherung, zudem übernehmen verschiedene Versicherungen jeweils unterschiedliche Anteile an den Kosten. Wann man die Kosten überhaupt geltend machen kann und wann welche Versicherung bezahlt, wollten wir vom Kostencheck-Experten wissen.
Frage: Wann leisten Versicherungen – und für welche Kosten?
Kostencheck-Experte: Versicherungen kommen grundsätzlich nur dann für die Kosten eines Wasserschadens auf, wenn es sich um einen sogenannten Leitungswasserschaden handelt. Ein Leitungswasserschaden ist dadurch definiert, dass Leitungswasser an einer dafür nicht vorgesehenen Stelle austritt (Rohrbruch, undichte Rohrleitungsverbindung, Geräteanschluss oder Wasseraustritt direkt aus defektem Gerät).
Beim Umkippen des Aquariums oder bei einem Schaden am Wasserbett zahlt die Versicherung deshalb im Allgemeinen nicht – außer das ist im Versicherungsvertrag ausdrücklich eingeschlossen oder zusätzlich vereinbart.
Schäden, bei denen das Wasser nicht aus irgendwelchen Leitungen stammt (z. B. schadhafte Abdichtung der Kellerwände) sind ebenfalls in den allermeisten Fällen nicht von der Versicherung gedeckt, die Kosten für die Behebung des Schadens muss man also rein selbst tragen.
Jeweils unterschiedliche Teile eines Schadens werden von verschiedenen Versicherungen getragen:
- der eigenen Hausratsversicherung
- der Wohngebäudeversicherung (die nur der Eigentümer eines Gebäudes abschließen kann)
- die Privathaftpflicht-Versicherung (wenn der Verursacher ein Dritter, etwa ein Wohnungsnachbar ist und den Schaden verursacht hat)
Kostenbeispiel aus der Praxis
Wir beziffern unsere Kosten nach einem Wasserschaden, der durch eine undicht gewordene Rohrverbindung entstanden ist.
Posten | Preis |
---|---|
Trocknungskosten und Stromkosten Trocknung (9 kW Leistung, 14 Tage) | 1.200 EUR |
Kosten Wasserrohrreparatur | 550 EUR |
Kosten Wandsanierung, Sanierung Boden | 1.100 EUR |
Schäden an Möbeln, Teppich, 2 Geräten | 800 EUR |
Gesamt-Schadenskosten | 3.650 EUR |
Die Höhe des Schadens kann je nach Schadensereignis deutlich variieren. Manchmal ist die Schadenshöhe deutlich niedriger, in manchen Fällen können durch einen Leitungswasserschaden aber auch Behebungskosten von bis zu 7.000 EUR und mehr anfallen.
Frage: Wann zahlt welche Versicherung?
Kostencheck-Experte: Die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers (in Mietwohnungen ist das der Vermieter) kommt für alle Schäden an Wänden, Decken und Böden auf, also für Schäden an den baulichen Bestandteilen.
Die Hausratsversicherung übernimmt alle Kosten für die Behebung von Schäden an den Möbeln und den Haushaltsgegenständen sowie an den im Raum befindlichen Geräten. Gegebenenfalls wird für Geräte nur der sogenannte Wiederbeschaffungswert geleistet, also jener Preis, der bezahlt werden muss, wenn ein gleichwertiges Gerät zum heutigen Zeitpunkt angeschafft würde. Das ist oft deutlich geringer als der ursprüngliche Kaufpreis des Geräts.
Wurde der Schaden von einem Dritten verursacht, übernimmt die Kosten im Allgemeinen seine Privathaftpflicht-Versicherung.
Dabei müssen aber immer die jeweils geltenden Ausschlüsse bei den einzelnen Versicherungen berücksichtigt werden, die sehr weitreichend sein können.
Frage: Wovon hängt es ab, ob die Versicherung zahlt?
Kostencheck-Experte: Wichtig ist hier:
- es sich um einen Leitungswasserschaden handelt
- dass der Schaden nicht durch das Auslaufen eines Aquariums oder Wasserbetts verursacht wurde (außer das ist ausdrücklich eingeschlossen)
- dass der Schaden nicht durch aufsteigendes Grundwasser verursacht wurde (hier leistet die Wohngebäudeversicherung nicht)
- dass der Schaden nicht durch einen Rückstau im Kanal verursacht wurde (auch das ist fast immer ausgeschlossen)
- dass der Schaden nicht durch Planschwasser oder Reinigungswasser verursacht wurde
- dass das Gebäude bewohnt und üblich genutzt wird (leerstehende Gebäude sind nicht versichert, auch noch nicht bezugsfertige Gebäude nicht, bei längerer Abwesenheit von mehreren Wochen nur dann, wenn regelmäßige Kontrolle sichergestellt war)
Wurde der Wasserschaden durch Leitungswasser eines anderen verursacht, übernimmt die Kosten generell die Privathaftpflichtversicherung des Verursachers. Schäden durch Rückstau oder Hochwasser können gegebenenfalls von einer bestehenden Elementarschadenversicherung übernommen werden.
Als Mieter kann ein Anspruch auf Mietminderung zusätzlich bestehen, das muss aber im Einzelfall abgeklärt werden.