Entrümpelung: Sind die Kosten steuerlich absetzbar?

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Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen sind, insbesondere wenn man sie vom Profi durchführen lässt, nicht gerade gering. Umso mehr taucht natürlich die Frage auf, ob man die Kosten nicht wenigstens zum Teil steuerlich geltend machen kann. Wir haben den Kostencheck-Experten gefragt, ob und in welchem Umfang die Kosten für eine Entrümpelung steuerlich absetzbar sind.

Frage: Kann man die Kosten für eine Entrümpelung bei der Steuer absetzen?

Kostencheck-Experte: Hier muss man zunächst einmal unterscheiden, ob man lediglich seinen Keller, den Dachboden und/oder die Garage von einem Profi entrümpeln lassen möchte oder eine komplette Haushaltsauflösung, z. b. nach einem Todesfall, durchführen lässt. Eine Entrümpelung nach einer Geschäftsauflösung wäre dann wiederum eine andere Sache.

Keller oder Dachboden entrümpeln lassen

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Die Entrümpelung von einem Keller kann als Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden.

Wer lediglich einen Teil seines Hauses – beispielsweise den Keller oder den Dachboden – von einem professionellen Unternehmen entrümpeln lässt, hat eine sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung beauftragt.

Solche haushaltsnahen Dienstleistungen sind nach dem EStG (Einkommenssteuergesetz) steuerlich absetzbar. Zu diesen Dienstleistungen gehören auch beispielsweise Gartenarbeiten oder Reinigungsarbeiten im Haushalt (Grundreinigung der Wohnung, Fensterreinigung, etc.)

Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie als Arbeitnehmer in der Steuererklärung bis zu 20.000 EUR ansetzen, 20 % der angesetzten Kosten werden bei der Steuererklärung berücksichtigt (maximal also 4.000 EUR). Ansetzbar sind in diesem Fall aber nur die auf der Rechnung ausgewiesenen Arbeitskosten und Fahrtkosten des Entrümpelungsunternehmens (nicht die gesamten Rechnungskosten). Sie müssen also eine dementsprechend ausgeführte Rechnung erhalten haben und den Rechnungsbetrag überwiesen haben (bei Barzahlung wird eine Geltendmachung bei der Steuer nicht akzeptiert!)

Haushaltsauflösung nach Todesfall

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Haushaltsauflösungen nach Todesfall sind komplizierter geregelt.

Hier ist die Lage etwas schwieriger. Wer als Erbe die Rechtsnachfolge des Verstorbenen antritt (also vom Verstorbenen praktisch die Wohnung „geerbt“) hat, darf die Wohnung des Verstorbenen grundsätzlich steuerlich als „eigene“ Wohnung betrachten – und damit auch haushaltsnahe Dienstleistungen wie bei der eigenen Wohnung geltend machen.

In Ausnahmefällen können die Kosten für Beerdigung und Haushaltsauflösung als außerordentliche Belastung angesetzt werden, wenn das erhaltene Erbe weniger Wert hat als die Kosten ausmachen. Es hängt jedoch immer vom jeweiligen zuständigen Finanzamt ab, ob das so akezptiert wird.

Im Allgemeinen kann man die Kosten einer Haushaltsauflösung auch als sogenannte Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftssteuererklärung ansetzen.

Gegebenenfalls besteht auch die Möglichkeit, dass bei nicht vorhandenem Erbe eventuell das Sozialamt die gesamten Aufwendungen trägt.

Entrümpelung nach Geschäftsauflösung

Auch bei einer Geschäftsauflösung können die entstehenden Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Sprechen Sie hierzu mit Ihrem Steuerberater, welche Kosten Sie auf welche Weise verbuchen müssen.

Kostenbeispiel aus der Praxis

Wir haben von einem professionellen Dienstleister unseren sehr großen Keller und die Garage komplett entrümpeln lassen. Nun wollen wir die Kosten bei der Steuererklärung ansetzen. Die Rechnung des Entrümpelungsdienstes haben wir überwiesen.

Posten Preis
Arbeitskosten und Fahrtkosten 1.150 EUR
steuerlich geltend sind damit 230 EUR

In diesem Kostenbeispiel werden 20 % der zusammengezählten Arbeits- und Fahrtkosten des Entrümpelungsdienstes steuermindernd wirksam.

Frage: Wovon hängt es ab, ob man die Kosten für eine Entrümpelung steuerlich geltend machen kann?

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In manchen Fällen kann die Entrümpelung steuerlich geltend gemacht werden.

Kostencheck-Experte: Maßgeblich ist hier zunächst:

  • ob es sich um die Entrümpelung von eigenen Wohnräumen, um eine Geschäftsauflösung oder um die Wohnungsräumung bei einem verstorbenen Verwandten handelt
  • ob haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt werden können
  • wie viele haushaltsnahe Dienstleistungen in welcher Höhe bereits angesetzt wurden (maximal 20.000 EUR pro Jahr)
  • ob die Kosten für die Räumung einer Wohnung die Höhe des Erbes gegebenenfalls übersteigen
  • ob die Kosten bei nicht vorhandenem Erbe gegebenenfalls an das Sozialamt weitergereicht werden können
  • ob die Kosten für eine Wohnungsräumung nach Todesfall als Nachlassverbindlichkeit angesetzt werden können
  • ob die Kosten für eine Räumung zwischen mehreren Erben geteilt werden