Brandschutznachweis: Welche Kosten fallen an?

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Rund um das Thema Brandschutz gibt es eine große Begriffsunklarheit: Brandschutzgutachten, Brandschutznachweis, vorbeugender und abwehrender Brandschutz – alle diese Begriffe werden oft miteinander vermischt und sind nicht klar definiert. Was ein Brandschutznachweis ist und welche Kosten dafür anfallen, erklärt der Kostencheck-Experte in unserem Interview.

Frage: Wozu dient ein Brandschutznachweis – und was kostet das?

Kostencheck-Experte: Zunächst einmal: bei jeder Planung, die ein Architekt ausführt, gleich ob es sich um einen Neubau oder einen Umbau handelt, schuldet er seinem Auftraggeber eine Planung, die allen geltenden Gesetzen – und damit auch den geltenden Brandschutzbestimmungen am jeweiligen Ort entspricht. Das muss er auch auf geeignete Art Nachweisen. Ein solcher Nachweis ist der Brandschutznachweis.

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Den Brandschutznachweis liefert in der Regel der Architekt.

Die Erstellung eines Brandschutznachweises ist damit eine Grundleistung des Architekten nach HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure), die in seinem Honorar in in Leistungsphase 2 mit eingerechnet ist. Die Vergütung dieser Leistungsphase ergibt sich aus den (geschätzten) anrechenbaren Netto-Baukosten.

Diese Grundleistung umfasst allerdings nicht umfassende Berechnungen und Ermittlungen, Gefährdungsabschätzungen oder die Erstellung umfassender bauphysikalischer oder konstruktiver Brandschutznachweise, um eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von bestimmten Brandschutzvorgaben bei der zuständigen Baubehörde zu erreichen (und damit aufwendige und teure Anpassungen speziell bei Altbauten ersparen zu können). Diese Leistungen gehören nicht zu den Grundleistungen, sondern sind Sonderleistungen.

Sonderleistungen können auf zweierlei Art abgerechnet werden:

  • entweder nach den Vorgaben der HOIA für Sonderleistungen, basierend auf den anrechenbaren Kosten oder
  • nach individuell vereinbartem Stundensatz

Beim individuell vereinbartem Stundensatz gilt jedoch die Vorgabe, dass die ermittelten Gesamtkosten weder über noch unter dem Berechnungsergebnis nach HOAI-Leistungen liegen dürfen.

Üblich sind Stundensätze zwischen 100 EUR und 220 EUR, im Einzelfall kann das aber auch höher oder niedriger liegen.

Die gleiche Regelung gilt auch, wenn der Architekt einen Fachplaner hinzuzieht, der die entsprechenden Berechnungen und Planungen als zusätzliche Sonderleistung ausführt. Auch der zugezogene Fachplaner muss nach den gleichen Grundsätzen abrechnen.

Kostenbeispiel aus der Praxis

Im Zuge der Bauplanung erstellt unser Architekt auch den geforderten Brandschutznachweis für die Planung.

Posten Preis
Erstellung des Brandschutznachweises (Grundleistung) 0,00 EUR (bereits im Architektenhonorar enthalten)
Gesamtkosten für den Brandschutznachweis damit 0,00 EUR

In diesem Fall werden vom Architekten keine besonderen Leistungen erbracht. Es wird zwar im Bestand gebaut, es werden allerdings keine zusätzlichen Berechnungen durchgeführt oder Nachweise erbracht, um eine Ausnahmegenehmigung von bestimmten Brandschutzvorgaben bei der zuständigen Baubehörde zu erreichen.

Frage: Was bestimmte die Kosten für den Brandschutznachweis?

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Die Kosten für den Brandschutz werden durch verschiedene Faktoren bestimmt.

Kostencheck-Experte: Maßgeblich ist hier:

  • ob es sich um die (mit dem Architektenhonorar bereits abgegoltenen) Grundleistungen oder um Sonderleistungen handelt
  • ob eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von bestimmten geltenden Brandschutzbestimmungen erreicht werden soll, um teure Anpassungen zu ersparen
  • ob externe Planer für den Brandschutz hinzugezogen werden
  • wie die Sonderleistungen abgerechnet werden (nach Leistungskatalog, nach schriftlich vereinbartem Stundensatz und Stundennachweis oder nach Pauschalhonorar)

Frage: Welche Stundensätze gelten für Sonderleistungen?

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Die Stundensätze werden in der Regel individuell vereinbart.

Kostencheck-Experte:: Das ist wie gesagt frei vereinbar, die Stundensätze müssen aber marktüblich sein und die Gesamtkosten müssen sich am Ende im Rahmen der möglichen Kosten bei einer Abrechnung nach Leistungskatalog bewegen.

Zusätzlich ist nötig, dass es eine schriftliche Honorarvereinbarung gibt, in der eine Verrechnung bestimmter, genau beschriebener Leistung nach Stundensatz vereinbart wurde. Das ist eine zwingende Voraussetzung, damit Sonderleistungen überhaupt nach Stundensatz verrechnet werden dürfen. Die Höhe des Stundensatzes muss dabei ebenso festgelegt sein wie das nachfolgende Belegen durch einen entsprechenden Zeitnachweis.

Für die Verrechnung nach Stundensätzen kann auch eine Höchstgrenze vereinbart werden, darüber hinaus gehende Stunden werden dann einfach „gekappt“ und nicht berücksichtigt, sie werden im Zeitnachweis dann auch nicht mehr aufgeführt.

Auf diese Weise entsteht für beide Parteien, den Architekten und den Auftraggeber des Baus, eine gewisse Sicherheit.