Wenn der Bezirksschornsteinfeger kommt, ist das nicht umsonst. Jedes Kehren kostet Geld, zu bezahlen sind aber auch die regelmäßig wiederkehrenden, vorgeschriebenen Überprüfungen. Welche Kosten für eine solche Überprüfung, vom Schornsteinfegermeister „Feuerstättenschau“ genannt, anfallen und welche Unterschiede es dabei geben kann, zeigt der Kostencheck-Experte in unserem Interview.
Frage: Was kostet eine Feuerstättenschau?
Kostencheck-Experte: Das kann man gar nicht pauschal beantworten. Vor der Liberalisierung 2012 waren die Preise recht einheitlich, mittlerweile kann es aber durchaus beträchtliche Preisunterschiede geben.
Zu unterscheiden ist zunächst einmal:
- ob ein Feuerstätten Bescheid ausgestellt wird oder
- ob lediglich eine Feuerstättenschau durchgeführt wird
Beides sind unterschiedliche Dinge, die im Einzelfall auch unterschiedliche Kosten verursachen.
Für den Feuerstätten Bescheid ist immer der Bezirksschornsteinfeger zuständig – egal ob für Kehrarbeiten ein anderer Kaminfeger gewählt wird oder nicht (seit 2012 steht das jedem frei).
Ein Feuerstätten Bescheid wird nach jeder Feuerstättenschau wieder neu ausgestellt. So lange sich am Gebäude und den Feuerungsanlagen (Heizung) nichts grundlegend ändert (etwa ein neuer Ofen aufgestellt wird) ist dazwischen kein weiterer Feuerstätten Bescheid notwendig.
Eine Feuerstättenschau muss dagegen mindestens zweimal innerhalb von 7 Jahren stattfinden. Dazwischen müssen mindestens 2 Jahre Abstand liegen.
Bei der Feuerstättenschau werden alle Feuerstätten im Haus und alle vorhandenen Abgasanlagen gründlich kontrolliert.
Welche Kosten dafür anfallen, hängt immer von der Situation im Einzelfall ab. Gerechnet wird hier nach sogenannten Arbeitswerten (AW), die ein Maß für den Arbeitsaufwand des Schornsteinfegers darstellen.
In der Kehr- und Überprüfungsverordnung (der KÜO) sind die Arbeitswerte und auch die Umrechnungsfaktoren verbindlich festgelegt. Sie sind je nach Bundesland verschieden. Je nachdem, in welchem Bundesland man sich befindet, wird ein Arbeitswert mit zwischen 1,07 EUR und 1,37 EUR inklusive MwSt. verrechnet.
Daneben gibt es von Bundesland zu Bundesland noch weitere unterschiedliche Regelungen im Detail. In manchen Bundesländern werden etwa beispielsweise die Anfahrtskosten über Arbeitswerte gerechnet, in anderen wiederum nicht.
Freie Kehrarbeiten und hoheitliche Aufgaben
Für reine Kehrarbeiten (Messen, Überprüfen, Reinigen) kann jeder Schornsteinfegermeister seine Preise selbst bestimmen. Für diese Arbeiten muss auch nicht mehr der Bezirksschornsteinfeger beauftragt werden, sondern es kann jeder freie Kaminkehrer dafür angefordert werden.
Für die hoheitlichen Aufgaben gilt das aber nicht. Das sind im Detail die folgenden Aufgaben:
- die Feuerstättenschau
- das Ausstellen von Feuerstättenbescheiden
- das Verändern von Feuerstättenbescheiden
- bauliche Abnahmen (nach Landesrecht)
Kostenbeispiel aus der Praxis
Ein schwer zu erreichendes Haus in abgelegener Lage wird vom Bezirksschornsteinfeger aufgesucht, um die notwendige Feuerschau durchzuführen. Bei zwei vorigen Versuchen war für die Begehung niemand im Haus anwesend, erst beim dritten Mal kann der Bezirksschornsteinfeger die Feuerschau durchführen.
Im Haus gibt es eine zentrale Heizungsanlage, die mit Gas betrieben wird, und einen Kaminofen. Die Länge der Abgasanlage beträgt insgesamt 10 m.
Posten | Arbeitswert |
---|---|
Grundwert Gebäude | 11,7 AW |
Zuschlag für zusätzliche Begehung | 10 AW |
Abgasanlage 10 m | 10 AW |
Ausstellung Feuerstätten Bescheid | 10 AW |
Zuschlag weitere Feuerstätte (Kaminofen) | 6 AW |
Summe | 47,7 AW |
Umrechnung | 65,35 EUR inkl. MwSt. |
Diese Rechnung stellt lediglich ein Kostenbeispiel für einen konkreten Einzelfall dar. In anderen Fällen können die Kosten auch unterschiedlich liegen. Der Umrechnungsfaktor ist je nach Bundesland unterschiedlich und kann auch niedriger liegen.
Auf einen Zuschlag wegen des schwierig zu erreichenden, abgelegenen Hauses hat der Bezirksschornsteinfeger in diesem Fall verzichtet. Auch Anfahrtskosten wurden nicht verrechnet.
Frage: Von welchen Faktoren hängen die Kosten
Kostencheck-Experte: Bei den Kosten für die Feuerstättenschau und den Feuerstätten Bescheid kommen zahlreiche Faktoren zum Tragen:
- von der Art des Gebäudes
- von der Zahl der Nutzungseinheiten (Wohneinheiten) im Haus
- von der Länge der Abgasanlagen
- von der Zahl der Feuerstätten
- vom individuellen Arbeitsaufwand des Bezirksschornsteinfegers
- vom Zusatzaufwand des Bezirksschornsteinfegers beim Begehen des Gebäudes
- die Zahl der Feuerungsanlagen
- wie viele Ausfertigungen des Feuerstätten Bescheids benötigt werden
Frage: Sind die Arbeitswerte verbindlich?
Kostencheck-Experte: Ja, welche Arbeitswerte verrechnet werden, ist jeweils in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgeschrieben.
Der Bezirksschornsteinfeger hat bei der Verrechnung aber immer noch einen kleinen, individuellen Spielraum vorgegeben, den er nutzen kann.
Zusätzlich sieht die KÜO Spielräume für den höheren Aufwand für die Feuerstättenschau vor, die der Bezirksschornsteinfeger bei Bedarf anwenden kann. Zuschläge müssen aber immer aus der Kostentabelle der KÜO abgeleitet werden.
Frage: Welche Dinge werden bei der Feuerstättenschau immer berechnet?
Kostencheck-Experte: Zunächst einmal ist das der sogenannte Grundwert für das Gebäude. Er ist auch in unserem Kostenbeispiel an der ersten Stelle zu sehen.
Mit diesem Posten deckt der Bezirksschornsteinfeger alle Arbeiten ab, die zur Vorbereitung der Feuerstättenschau gehören. Das ist etwa die Anmeldung seines Besuches, die Arbeitsplanung und weitere Arbeiten im Vorfeld der eigentlichen Prüfung ab.
Der Grundwert für das Gebäude beträgt 11,7 AW. Wenn zu dem Gebäude noch weitere Nutzungseinheiten (Wohneinheiten) gehören, erhöht sich der Gebäude Grundwert je zusätzlicher Nutzungseinheit um 4 AW.
Frage: Wie werden die Anfahrtskosten abgerechnet?
Kostencheck-Experte: In einigen Bundesländern ist es üblich, die Anfahrt ebenfalls in AW abzurechnen.
Der dazugehörige Rechnungsposten lautet dann meist „Arbeits- und Begehungspauschale“. Hier kommt dann allerdings zum Tragen, dass diese Pauschale je Nutzungseinheit verrechnet wird.
Das ist eine gesetzliche Vorgabe. Das Interesse des Gesetzgebers lag in diesem Fall darin, dass sich die insgesamt anfallenden Fahrtkosten besser zwischen Menschen in Ballungsräumen und Menschen in wenig besiedelten Gebieten verteilen. Eine Verrechnung der Arbeits- und Begehungspauschale für jede einzelne Wohneinheit ist also kein Fehler des Bezirksschornsteinfegers, sondern tatsächlich gesetzlich so vorgesehen.
In anderen Bundesländern werden die Anfahrtskosten wie bei Handwerksbetrieben einfach als eine Fahrtkostenpauschale in Geldwert angesetzt.
Frage: Welche Kosten gelten für den Feuerstätten Bescheid?
Kostencheck-Experte: Grundsätzlich werden für das Ausstellen des Feuerstätten Bescheids 10 AW verrechnet.
Das gilt allerdings nur bis zu 3 Feuerstätten. Je weiterer Feuerstätte verrechnet der Bezirksschornsteinfeger dann noch jeweils 2 AW pro zusätzlicher Feuerstätte, wenn im Gebäude mehr als 3 Feuerstätten vorhanden sind.
Zusatzkosten können noch anfallen, wenn zusätzliche Ausfertigungen des Feuerstättenbescheids anfallen. Je zusätzlicher Ausfertigung verrechnet der Bezirksschornsteinfeger in diesem Fall 2 AW.
Insgesamt dürfen in einem Gebäude aber höchstens 30 AW abgerechnet werden.
Frage: Gibt es auch für die Überprüfung einer zusätzlichen Feuerstätte einen eigenen Posten?
Kostencheck-Experte: Ja, das kann man auch in unserem Kostenbeispiel sehen.
Dort wurden für den zusätzlich installierten Kaminofen 6 AW für die Prüfung der zusätzlichen Feuerungsstelle verrechnet. Das ist eine Pauschale pro zusätzlicher Feuerungsstelle.
Frage: Wie werden Abgasanlagen bei der Feuerstättenschau verrechnet?
Kostencheck-Experte: Die dafür vorgesehene Pauschale sind 1 AW pro angefangenem Meter Gesamtlänge aller senkrechten Teile der Abgaswege.
Damit wird die Überprüfung der gesamten Abgasanlage samt Verbindungsstücken (Rauchrohre, Anschlüsse, etc.) abgedeckt.
Bei außenliegenden Schornsteinen (z. B. einen außen montierten Edelstahlschornstein) werden allerdings maximal 3 Meter Gesamtlänge berechnet.
Frage: Welche Zusatzkosten fallen durch die schwierige Lage von Gebäuden an?
Kostencheck-Experte: Diese Zusatzkosten sind meist nicht besonders hoch.
10 % Zuschlag auf die Kosten (jeweils auf alle Kosten) werden verrechnet, wenn sich das Haus auf einer Insel oder auf Halligen befindet, die keine Straßenverbindung zum Festland haben.
25 % Zuschlag verrechnet ein Bezirksschornsteinfeger immer dann, wenn sich sein Kehrbezirk auf mehrere Inseln erstreckt.
Für Gebäude, die allgemein schwer erreichbar sind (etwa eine Berghütte oder ein Jagdhaus) werden pro Minute Wegzeit 0,7 AW verrechnet.
Frage: Gibt es auch Zuschläge bei außerhalb der üblichen Arbeitszeiten liegenden Besuchen?
Kostencheck-Experte: Ja. Grundsätzlich kann man mit dem Bezirksschornsteinfeger auch einen Termin abends oder am Wochenende vereinbaren.
Besondere Zuschläge werden dabei verrechnet:
- an Wochentagen (Arbeitstag) vor 6 Uhr morgens
- an Wochentagen (Arbeitstag) nach 18 Uhr abends
- an Samstagen
- an Sonn- und Feiertagen
An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen kann der Bezirksschornsteinfeger 100 % Zuschlag auf alle Kosten erheben. Zu den übrigen Zeiten beträgt der Sonderzuschlag für die besondere Zeitvereinbarung 50 %.
Frage: Welche weiteren Zusatzkosten können noch anfallen?
Kostencheck-Experte: Bei seinem Besuch erledigt der Bezirksschornsteinfeger unter Umständen gleich auch noch einige andere nützliche und wichtige Arbeiten.
So kann es etwa vorkommen, dass er eine Feuchtemessung am festen Brennmaterial (Holz) vornimmt, um festzustellen, ob das Heizmaterial auch ausreichend durchgetrocknet ist. Für diese Leistung darf der Bezirksschornsteinfeger 6 AW verrechnen.
Dazu kommen dann noch diverse Überprüfungsarbeiten, die jeweils mit 3 AW berechnet werden:
- Überprüfung des Datums auf dem Typenschild von Einzelraumfeuerungsanlagen und des Zeitpunkts der Einhaltung der Grenzwerte
- Überprüfung, ob und wann bestimmte Heizkessel außer Betrieb genommen werden müssen und die Überprüfung der Dämmung bei Leitungen und Armaturen
- Überprüfungen von besonderen Ausrüstungen bei Zentralheizungen
Wenn der Bezirksschornsteinfeger auch noch spezielle Vorrichtungen an Umwälzpumpen überprüft, fällt dafür noch ein weiterer Arbeitswert bei der Berechnung an.
Wenn der Bezirksschornsteinfeger überprüft, ob die Wärmeabgabe von Leitungen und Armaturen ausreichend begrenzt ist, verrechnet er dagegen 2 AW.
Frage: Gibt es auch Sonderüberprüfungen, die nicht fest vorgegeben verrechnet werden?
Kostencheck-Experte: Ja, die KÜO sieht dafür eine sogenannte „anlassbezogene Überprüfung“ vor. Diese darf der Bezirksschornsteinfeger nach der aufgewendeten Zeit für diese Überprüfungen verrechnen.
Der Stundensatz ist dabei aber vorgegeben: pro Arbeitsminute werden in diesem Fall 0,8 AW verrechnet.