Bordsteinabsenkung: welche Kosten muss man rechnen und wer bezahlt das?

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Wer eine Haus- und Grundstückszufahrt hat, die über einen Gehweg führt, wünscht sich oft eine niedrigere Bordsteinkante, um sein Fahrzeug beim täglichen Hinein- und Herausfahren nicht zu beschädigen. Was eine Bordsteinabsenkung kosten kann und wer diese Kosten tragen muss, erklärt ausführlich der Kostencheck-Experte im Interview.

Frage: Warum werden Bordsteinabsenkungen überhaupt benötigt – und was muss man dabei beachten?

Kostencheck-Experte: Viele Grundstückszufahrten beginnen erst hinter einem Gehweg. Um in die Einfahrt zu gelangen muss daher mit dem Fahrzeug zunächst der Gehweg überquert werden – dabei ist ein normal hoher Randstein natürlich im Weg.

Durch das ständige Fahren über diese Kante wird das Fahrzeug auf Dauer stark in Mitleidenschaft gezogen, gerade im Winter ist es oft schwieriger, über den vorhandenen Bordstein zu gelangen.

Aus diesem Grund macht es natürlich Sinn, auf der Breite der Einfahrt den Bordstein absenken zu lassen, damit eine weniger hohe Kante entsteht.

Problem bei dieser Sache ist allerdings, dass der Bordstein und der gesamte Gehweg nicht im Eigentum des Grundstücksbesitzers steht, sondern öffentlichen Grund und Boden darstellt – und damit im Eigentum oder zumindest im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt.

Eine Bordsteinabsenkung einfach zu beantragen würde bedeuten, eine Baumaßnahme an fremdem Eigentum durchführen zu lassen – so etwas ist natürlich nicht zulässig.

Zunächst ist also immer ein Antrag an die betreffende Gemeinde zu stellen, die die Absenkung genehmigen lassen muss. In der Regel wird ein solcher Antrag am Bauamt gestellt – in fast jeder Gemeinde ist er außerdem gebührenpflichtig.

Stimmt die Gemeinde der Absenkung zu, gibt es dann mehrere Möglichkeiten:

  • die Gemeinde erledigt die Absenkung selbst (über den zuständigen Bauhof, nach Stundenlohn oder nach Akkordlohn)
  • die Gemeinde beauftragt einen Unternehmer, der einen sogenannten „Jahresbauauftrag“ der Gemeinde hat, mit der Durchführung der Arbeiten
  • die Gemeinde stellt eine Liste von Unternehmen zur Verfügung, die die Arbeiten ausführen dürfen
  • die Gemeinde erteilt lediglich eine Freigabe für die Arbeiten, ausgeführt werden dürfen sie dann von jedem beliebigen Unternehmen
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Die Absenkung für die eigene Einfahrt wird fast immer genehmigt

In welcher Weise die Genehmigung erfolgt, hat große Auswirkungen darauf, welche Kosten dafür dann anfallen.

In vielen Fällen hat man mit der Genehmigung der Gemeinde keine Probleme, wenn die eigene Hauptzufahrt zum Haus über den Gehweg führt. Schwieriger wird es, wenn man eine zweite Zufahrt errichten möchte, die ebenfalls über einen Gehweg führt – in diesem Fall kann eine Gemeinde sowohl die Zufahrt als auch die Absenkung der Bordsteine untersagen. Solchen bauamtlichen Entscheidungen muss man sich dann in der Regel auch fügen – in den meisten Fällen führt dann kein Weg darum herum, die Pläne für die zweite Zufahrt aufzugeben (außer eventuell eine Klage, wenn wichtige Gründe für eine zweite Zufahrt und damit eine Genehmigung sprechen).

Frage: Was kostet eine Bordsteinabsenkung?

Kostencheck-Experte: Die Kosten können sehr unterschiedlich ausfallen, je nachdem, wen die Gemeinde oder der Grundstücksbesitzer beauftragen.

In den meisten Fällen werden Sie auch bei geringen Breiten von Kosten im Bereich von mindestens 500 EUR – 1.000 EUR ausgehen müssen – das kann unter Umständen aber auch deutlich teurer werden.

Ein kleines Kostenbeispiel aus der Praxis

Wir wollen für unsere Zufahrt den Bordstein auf einer Länge von 6 m absenken lassen. Die Arbeiten werden von einem von der Gemeinde beauftragten Unternehmen durchgeführt.

Posten Preis
Genehmigung 120 EUR
Absenkung des Bordsteins, 6 m 2.350 EUR
Gesamtkosten 2.470 EUR

Hierbei handelt es sich natürlich lediglich um ein einzelnes Kostenbeispiel, das für eine ganz bestimmte Gemeinde und eine bestimmte Ausführung der Arbeiten gilt. Die Kosten können in anderen Fällen auch deutlich höher oder niedriger liegen.

Unser Kostenbeispiel zeigt aber bereits, dass man beim Hausbau auch „Randkosten“, wie die notwendige Absenkung der Bordsteinkante nicht unterschätzen darf. In der Praxis können solche oft wenig beachteten Kostenpositionen am Ende zusammen einen beträchtlichen Betrag ausmachen.

Frage: Von welchen Faktoren hängen die Kosten für eine Bordsteinsenkung in der Regel ab?

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Die Kosten hängen von verschiedenen Faktoren ab

Kostencheck-Experte: Hier kommen für den Einzelfall gleich einige Faktoren zum Tragen:

  • auf welcher Länge der Bordstein abgesenkt werden soll
  • die Kosten für die Erteilung einer Genehmigung zum Absenken der Bordsteine
  • wer die Bordsteinabsenkung ausführt (Bauhof, Unternehmen mit Jahresbauauftrag, freier Unternehmer)
  • wie die Umgebung der Bordsteine beschaffen ist (Asphaltbelag, Bordsteinrinne, Pflaster)
  • aus welchem Material die Bordsteine bestehen (Granit-Bordsteine können meist wiedereingebaut werden, Bordsteine aus Beton nicht)

Alle diese Faktoren spielen für die Kosten am Ende eine Rolle – in der Praxis kann das dabei sehr unterschiedlich ausfallen.

Ein Unternehmen mit Jahresbauauftrag führt die Arbeiten dann oft zu einem von der Gemeinde festgesetzten Einheitspreis aus – bei Arbeiten, die der Bauhof der Gemeinde erledigt, kann entweder nach Stundensätzen oder ebenfalls nach Einheitspreis abgerechnet werden.

Frage: Welche Gebühren entstehen für die Genehmigung?

Kostencheck-Experte: In der Praxis liegen die verlangten Gebühren häufig im Bereich von 120 EUR bis 150 EUR. Das kann im Einzelfall aber auch deutlich unterschiedlich liegen.

Frage: Wer muss die Kosten für die Bordsteinabsenkung tragen?

Kostencheck-Experte: Alle Kosten – egal wer die Arbeiten durchführt – muss immer der Grundstücksbesitzer tragen. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde den Bauhof mit der Durchführung des Auftrags betraut.

Oft wird die Begründung geäußert, dass mit den Erschließungskosten ja bereits ein Recht auf die Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück besteht und alle Kosten der Stadt damit abgegolten sind und die Herstellung lediglich eine weitere (bereits bezahlte) Leistung im Zuge der Erschließung des Grundstücks ist – diese Argumentation ist allerdings falsch.

Die (weniger fahrzeugschädliche) Zufahrt zum Grundstück liegt allein im Interesse des Grundstücksbesitzers – damit hat dieser auch die Kosten dafür zu tragen.