Gebäude in Deutschland sollen möglichst gut wärmedämmend sein, um den Schadstoffausstoß durch das Heizen bundesweit so gering wie möglich zu halten. Aus diesem Grund verlangt die Energieeinsparverordnung (EnEV) von einer ganzen Reihe von Hausbesitzern, einen Wärmeschutznachweis anfertigen zu lassen. Mit welchen Kosten für einen solchen Nachweis zu rechnen ist und wer ihn haben muss, wollten wir vom Kostencheck-Experten wissen.
Frage: Was kostet es, einen Wärmeschutznachweis erstellen zu lassen?
Kostencheck-Experte: Der Wärmeschutznachweis, auch ganz einfach als Energieausweis bezeichnet, ist nicht für alle Hausbesitzer in der gleichen Form verpflichtend.
Bei privaten Wohngebäuden (für Gewerbeimmobilien gelten wieder andere Regelungen) gibt es zwei verschiedene Arten von Wärmeschutznachweis, die bei der Erstellung auch unterschiedlich teuer sind:
- den sogenannten Energieverbrauchsausweis (Kosten von rund 70 EUR bis 100 EUR)
- den sogenannten Energiebedarfsausweis (Kosten von rund 400 EUR bis 500 EUR, bei Mehrparteienhäusern rund 50 EUR zusätzlich je Wohneinheit)
Wer welchen Wärmeschutznachweis beantragen muss, ist dabei vom Gesetzgeber klar geregelt. Maßgeblich dafür sind die Art des Gebäudes, das Alter und der erreichte Wärmeschutzstandard des Hauses.
Kostenbeispiel aus der Praxis
Wir lassen für unser Wohnhaus (2 Wohneinheiten) einen Energiebedarfsausweis erstellen.
Posten | Preis |
---|---|
Energiebedarfsausweis | 450 EUR |
Zusatzkosten 2 Wohneinheiten | 100 EUR |
Gesamtkosten damit | 550 EUR |
Je nach Zahl der Wohneinheiten und Aussteller können die Kosten bei anderen Gebäuden auch unterschiedlich liegen. Für einige Gebäude genügt gegebenenfalls auch ein Energieverbrauchsausweis.
Frage: Für wen entstehen welche Kosten?
Kostencheck-Experte: Das hängt immer davon ab, welcher Ausweis genau benötigt wird. Das ist klar geregelt: Gebäude mit Baujahr nach 2008 und alle Gebäude, die nicht der WschV 77 entsprechen (Wärmeschutzverordnung 1977) und weniger als 5 Wohneinheiten haben, benötigen den teureren Energiebedarfsausweis.
Besitzer aller anderen Wohngebäude, also von Wohngebäude die vor 2008 errichtet wurden, mehr als als 5 Wohneinheiten haben sowie alle Gebäude, die der WSchV 77 einhalten, dürfen den kostengünstigeren Energieverbrauchsausweis beantragen.
Für Gewerbeimmobilien gilt, dass man sich als Besitzer aussuchen darf, welchen Energieausweis man beantragen möchte (einen von beiden muss man allerdings beantragen).
Bei Eigentumswohnungen wird nur ein Nachweis für das gesamte Gebäude erstellt, nicht für die einzelnen Wohneinheiten. Dieser Gesamt-Ausweis wird bei der Hausverwaltung hinterlegt, die Kosten für die Erstellung trägt immer die WEG, also die Eigentümergemeinschaft, damit also anteilig alle Wohnungsbesitzer im Haus. Die Vorschriften für Mehrparteienhäuser gelten auch für Mehrparteienhäuser mit Eigentumswohnungen.
Das sieht auf den ersten Blick recht kompliziert aus, ist es allerdings gar nicht. Lediglich beim Nachweis, ob die WSChV 77 eingehalten wird, könnte es im Einzelfall kompliziert werden. Gebäude mit Baujahr nach 1977 tun das auf jeden Fall, allerdings auch eine ganze Reihe von Gebäuden mit früheren Baujahren. Das kann im Einzelfall dann aber nur mit großem Aufwand nachzuweisen sein, wenn das Gebäude bisher nicht saniert wurde.
Frage: Wovon hängen die Kosten für einen Wärmeschutznachweis ab?
Kostencheck-Experte: Entscheidend ist hier:
- die Art des Gebäudes (Wohn- oder Gewerbegebäude, Einfamilienhaus oder Mehrparteienhaus mit mehr oder weniger als 5 Wohneinheiten)
- das Baujahr des Gebäudes
- ob der Standard der WSchV 1977 bei älteren Gebäuden vor 1977 erreicht wird oder nicht
- von wem der Wärmeschutznachweis ausgestellt wird (leicht unterschiedliche Kosten je nach Aussteller)
Der Aussteller für den Wärmeschutznachweis muss dazu natürlich auch offiziell berechtigt sein. Besonders bei scheinbar sehr günstigen Angeboten im Internet muss das unbedingt hinterfragt werden, im Zweifelsfall sollte man sich die entsprechende Erlaubnis zeigen lassen. Wer einen nicht gültigen oder gefälschten Energieausweis hat, macht sich auch selbst strafbar. Bei vorsätzlicher selbst vorgenommener Fälschung können Bußgelder bis zu 15.000 EUR drohen.